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28.09.2020 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Internetregister für „herrenlose“ Konten zugunsten unbekannter Erben

Ohne Anhaltspunkte im Nachlass, lassen sich vermutlich vorhandenen Konten des Erblassers schwerlich auffinden - das könnte sich bald ändern.

Wird es für Erben bald ein Internetregister über Geld- und Wertpapiervermögen Verstorbener geben, um so bislang „herrenlose“ Konten ausfindig machen zu können?

Das Land Niedersachsen hat dazu einen Gesetzentwurf vorgelegt. Zielsetzung ist, ein allgemein zugängliches Register über Vermögensanlagen auf unbewegten Konten zu schaffen.

Wenn es im Nachlass keinen Hinweis auf sämtliche Bankverbindungen des Verstorbenen gibt, dann besteht für die Erben kaum eine Möglichkeit, diese Nachlasspositionen in Erfahrung zu bringen. Das Finanzministerium in Nordrhein-Westfalen geht von bundesweit von bis zu 2 Milliarden Euro aus, die auf solchen unbewegten Konten liegen, wie die Niedersächsische Staatskanzlei berichtet. Wie hoch die Summe genau ist, lässt sich schwer abschätzen. Daher soll auf Vorschlag des Landes Niedersachen an den bereits bestehenden Datenabgleich zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern und den Kreditinstituten angeknüpft werden. Der Entwurf sieht vor, dass Sterbeinformationen künftig an anfragende Kreditinstitute übermittelt werden sollen, sodass diese eine Erbenermittlung zur Bereinigung der Geschäftsbeziehung durchführen können. Können die Erben nicht ermittelt werden, sollen die Daten an das Bundesamt der Justiz weitergeleitet werden, das die Daten dann in einem zentralen, öffentlich einsehbaren Register im Internet veröffentlichen kann. Die Erben sollen über dieses Register, so der Entwurf, alle Informationen zur Geltendmachung ihrer Vermögensansprüche erhalten.

Nun hat die Bundesrechtsanwaltskammer zu dem Gesetzesentwurf Stellung genommen. Diese befürwortet grundsätzlich den Vorschlag als effektiven Weg, Erben bei der Ermittlung des Nachlasses zu unterstützen. Gerügt wird allerdings u. a., dass der Begriff „unbekannte Erben“ nicht hinreichend klar sei. Denn dieser Begriff werde auch verwendet, wenn Streit über die Erbfolge besteht. Zudem wird angeregt, dass den Erben auch ein Auskunftsrecht gegenüber den Finanzämtern eingeräumt werden soll, im Hinblick auf Anzeigen nach § 33 ErbStG. Denn mit Kenntnis des Erbfalls wird diese gesetzliche Anzeigepflicht ausgelöst und Banken haben den Finanzämtern die Bankverbindung einschließlich der Kontenguthaben und der Wertpapiere in einem Depot mitzuteilen.

Der Gesetzentwurf ist im Moment den Ausschüssen zur Beratung und Stellungnahme zugewiesen.

Fazit für die Praxis:

Streit entzündet sich in der Praxis häufig unter den Erben bzw. Erben und Pflichtteilsberechtigten über vermutlich vorhandene Bankkonten des Erblassers. Ohne Anhaltspunkte im Nachlass, lassen sich bislang solche vermutlich vorhandenen Konten schwerlich auffinden. Für die Praxis wäre es wünschenswert, wenn den Erben weitere Möglichkeiten zur Ermittlung des Nachlasses an die Hand gegeben werden.

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