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21.01.2020 | Von: Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl

Nächste Biogasausschreibung am 01.04.2020

Biogasausschreibung am 01.04.2020

Biogasausschreibung am 01.04.2020

Die Teilnahme an Biogasausschreibungen ist offensichtlich nicht ganz einfach: Zwar ist die anfangs sehr dramatische Zahl der als unzulässig ausgesonderten Gebote von knapp einem Drittel aus dem Jahr 2017 mittlerweile deutlich gesunken, allerdings wurden bei der letzten Ausschreibung im November 2019 erneut gute zehn Prozent der Gebote als unzulässig behandelt.

Formfehler bei den Ausschreibungsunterlagen kann zum Ausschluss vom Verfahren führen 

 

Das dürfte vor allem daran liegen, dass die scheinbar einfach auszufüllenden Formulare im Detail doch deutlich komplexer sind, als dies auf den ersten Blick scheint. Hinzu kommt, dass in der Praxis das große Problem, dass drei Wochen von dem eigentlichen Ausschreibungstermin die Genehmigung der Anlage registriert sein muss. Bei Bestandsanlagen stellt sich hier häufig die Frage, welche Genehmigung dies genau sein muss, zudem tauchen in diesem Zusammenhang häufig größere Komplikationen auf, weil regelmäßig einige der im Marktstammdatenregister angegebenen Daten zunächst korrigiert werden müssen.

Änderungen nach Ausschreibungsteilnahme bedenken

 

Schließlich sollten und müssen Anlagenbetreiber wissen, was nach dem Wechsel in die Ausschreibungsvergütung auf sie zukommt, da sie dann als „neue“ EEG 2017-Anlage gelten, müssen sie die dortigen strengen Vorgaben einhalten wie doppelter Überbau, 150 Tage hydraulische Verweilzeit, Maisdeckel, Verbot fossiler Zünd- und Stützfeuerung und vieles mehr.

Vor diesem Hintergrund sollte sich jeder, der sich in absehbarer Zeit mit der Ausschreibung beschäftigt, zeitnah und umfassend über die rechtlichen Vorgaben und die praktischen Probleme informieren.

 

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