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14.12.2021 | Von: Rechtsanwalt Michael Hannig

Neues zu digitalen Produkten

Teil 3 unserer Videoblogreihe "Abmahnsicher durch die Warenkaufrichtlinie"

Neben der Warenkaufrichtlinie wird auch die Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen zum 01.01.2022 in deutsches Recht umgesetzt. Es ergeben sich damit einige Änderungen im Verbrauchsgüterkauf. Im dritten und damit letzten Teil unserer Reihe befassen wir uns mit ausgewählten Änderungen in Bezug auf digitale Produkte.

  • Arten von Produkten mit digitalen Inhalten

Je nachdem, welche Art der digitalen Inhalte vorliegt, sieht der Gesetzgeber zukünftig unterschiedliche Regelungen vor. Bei Datenträgern, die ausschließlich als Träger von digitalen Inhalten fungieren, gelten andere Regelungen, wie bei direkt digital bereitgestellten Inhalten oder auch Produkten, die einen digitalen Bestandteil haben, aber auch ohne diesen funktionieren.

  • Ausgeweitete Gewährleistungspflichten

Kern der Neuregelungen ist die Aktualisierungspflicht für digitale Inhalte. Verkäufer müssen nun zukünftig für einen bestimmten Zeitraum Aktualisierungen bereitstellen, da die Sache andernfalls mangelhaft ist.

  • Besondere Bedeutung für die Praxis aufgrund des zweigliedrigen Mangelbegriffs

Für jeden Händler, der digitale Inhalte an Verbraucher verkauft, führt dies in Verbindung mit der in den vorherigen Teilen unserer Reihe dargestellten Änderungen in Bezug auf den Mangelbegriff, insbesondere im Verbrauchsgüterkauf, ist bei der Ausgestaltung der bereitzustellenden Aktualisierungen große Vorsicht geboten.

Im Video erfahren Sie, welche der neuen Regelungen besonders wichtig und haftungsträchtig sind.

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