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20.09.2017 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Pflichtteil- und Pflichtteilsergänzung – einfach erklärt!

Wer davon ausgeht, dass er ein „schwarzes Schaf“ der Familie ohne weiteres gänzlich „enterben“ kann, hat nicht mit dem im deutschen Recht geltenden Pflichtteilsanspruch gerechnet. Denn die Ehegatten und Kinder des Verstorbenen sowie im Ausnahmefall Enkel und Eltern des Verstorbenen haben im Falle der Enterbung zumindest Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil. Dieser Zahlungsanspruch, der sich gegen den Erben richtet, wird nicht nur aus dem am Todestag vorhandenen Vermögen berechnet. Berücksichtigt wird unter bestimmten Voraussetzungen auch der Wert der Schenkungen der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall. 

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