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30.11.2020 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Rechtfertigt die Corona-Pandemie, ein notarielles Nachlassverzeichnis nicht erstellen zu lassen?

Die gesetzlichen Verpflichtungen auf Auskunft über den Nachlass und Wertermittlung sind unabhängig von der Corona-Pandemie zu erbringen.

Das LG Bad Kreuznach hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob gegen die Erbin ein Zwangsgeld zu verhängen war, weil sie das von ihr vorzulegende notarielle Nachlassverzeichnis nicht fertigen ließ mit der Begründung, sie könne einen Notartermin wegen der Gefährdungslage durch Covid-19 nicht wahrnehmen (LG Bad Kreuznach, Beschluss vom 24.08.2020).

Die Erbin war durch Teilanerkenntnis verurteilt, u. a. Auskunft über den Nachlass durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu geben. Käme sie dem nicht nach, könne Zwangsgeld verhängt werden. Nachdem die Erbin das notarielle Nachlassverzeichnis nicht vorgelegt hat, beantragte der Gläubiger die Festsetzung eines Zwangsgeldes. Dagegen wendete sich die Erbin u. a. mit der Begründung, dass sie sich zwar persönlich darum bemüht hatte, diesen Verpflichtungen nachzukommen, dies aber wegen vielfältiger Umstände, insbesondere auch wegen der Covid-19-Pandemie jedoch mit erheblichen Verzögerungen verbunden sei, die sie nicht zu vertreten habe.

Das LG Bad Kreuznach betrachtete dieses Vorbringen als unerheblich. Denn auch ein Verschulden käme es für die Frage, ob ein Zwangsgeld zu verhängen ist, nicht an. Zudem sei nicht erkennbar, dass sich die Erbin überhaupt um die Beschleunigung der Angelegenheit bemüht habe, z. B. den Notar zeitnah zu beauftragen und anzumahnen oder ggf. zu wechseln. Die Erbin sei grundsätzlich verpflichtet, alles tatsächlich wie rechtlich in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um ihrer Verpflichtung gerecht zu werden. Da dies im konkreten Fall nicht erkennbar gewesen sei, verhängte das LG Bad Kreuznach ein Zwangsgeld gegen die Erbin.

Fazit für die Praxis

Die gesetzlichen Verpflichtungen des Erben gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten auf Auskunft über den Nachlass und Wertermittlung sind unabhängig von der Corona-Pandemie zu erbringen. Dass die Corona-Pandemie zu Einschränkungen führt oder Vorsichtsmaßnahmen erfordert, ändert daran nichts. Trotz der Pandemie müssen also alle Anstrengungen unternommen werden, um diese Verpflichtungen zu erfüllen.

 

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