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25.01.2018 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Schenkungsteuer: Überhöhter Mietzins zwischen GmbH und Angehörigem eines Gesellschafters

Für die schenkungsteuerliche Einordnung bestimmter Verträge kommt es auf die konkrete Vertragsgestaltung an.

Für die schenkungsteuerliche Einordnung bestimmter Verträge kommt es auf die konkrete Vertragsgestaltung an.

Der BFH ändert gemäß seiner am 24.01.2018 veröffentlichten Entscheidung seine rechtliche Beurteilung zur Frage der Schenkungsteuer bei Vereinbarung eines überhöhten Mietzinses im Rahmen eines Mietverhältnisses zwischen GmbH und einem Angehörigen eines der GmbH-Gesellschafter (Az I R 54/15, II R 32/16, II R 42/16).

Der Entscheidung lag unter anderem der Streitfall zugrunde, dass der Kläger ein Grundstück an die GmbH vermietet hatte. Der Kläger war Ehegatte eines GmbH-Gesellschafters. Der Gesellschafter hatte den Vertrag als Gesellschafter-Geschäftsführer unterzeichnet. Im Rahmen einer Außenprüfung wurde festgestellt, dass der Mietzins überhöht war und insoweit ertragsteuerlich eine verdeckte Gewinnausschüttung der GmbH an den Gesellschafter vorlag. Zudem wurde die überhöhte Zahlung auch als Schenkungsteuervorgang zwischen GmbH und dem Kläger gewertet, sodass auch insoweit Steuer anfiel, § 7 Abs. 1 Nr. ErbStG.

Der BFH folgt der bisherigen Beurteilung nicht länger.

Schließt die GmbH mit einem nahen Angehörigen eines Ihrer Gesellschafter einen Mietvertrag (oder auch Kaufvertrag) und wird dabei ein überhöhter Preis vereinbart, den die GmbH zu zahlen hat, so galt der Differenzbetrag bislang als Schenkung der GmbH an den Mieter oder Verkäufer. Von dieser rechtlichen Beurteilung hat der BFH nun Abstand genommen. Eine steuerlich relevante Schenkung der GmbH an den Angehörigen sei nicht gegeben. Eine solche Überzahlung kann aber als Schenkung des Gesellschafters an die ihm nahestehende Person gewertet werden, sodass in diesem Rechtsverhältnis Schenkungsteuer anfallen kann. Entscheidend sind die Regelungen im Einzelfall, wobei es unter anderem darauf ankommt, dass der Gesellschafter am Vertragsabschluss mitgewirkt hat. Mitwirkung kann gegeben sein, wenn der Vertrag wie hier durch den Gesellschafter-Geschäftsführer für die GmbH abgeschlossen wird. Mitwirkung kann aber auch schon dann gegeben sein, wenn der Gesellschafter lediglich mitunterzeichnet, den Geschäftsführer zum Abschluss anweist oder sonst auf den Vertragsabschluss hinwirkt.

Fazit für die Praxis:

Für die schenkungsteuerliche Einordnung derartiger Verträge kommt es auf die konkrete Vertragsgestaltung an. Möglich sind hier Schenkungsabrede oder z.B. Darlehen.

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