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21.09.2020 | Von: Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl

Trockenfermentationsbonus und Vorgaben des Bundesumweltministeriums – aktuelles Urteil gegen Bayernwerk Netz GmbH

Biogasanlagen können den sogenannten Innovations- / Technologiebonus erhalten, wenn sie ihre Anlage in Trockenfermentation betreiben.

Betreiber von Trockenfermentations-Biogasanlagen kennen die Problematik: Biogasanlagen mit den Inbetriebnahmejahren 2004 – 2008 können den sogenannten Innovations- / Technologiebonus erhalten, wenn sie ihre Anlage in Trockenfermentation betreiben, also letztlich nur stapelbare Materialien einsetzen. Im März 2007 hat das damals zuständige Bundesumweltministerium im Internet konkrete Voraussetzungen für den Trockenfermentationsbonus veröffentlicht, hierzu gehört ein bestimmtes Faulraumvolumen, ein bestimmtes Essigsäureäquivalent und – so die Vorstellungen des Ministeriums – die Abdeckung aller Endlager.

Seit Veröffentlichung dieser Vorgaben herrscht Streit darüber, ob diese nun verbindlich sind oder nicht.

 

Praxis der Netzbetreiber

Die Praxis der Netzbetreiber ist sehr unterschiedlich: Manche wenden die Auslegungshilfe gar nicht an, manche möchten sie teilweise anwenden und andere wiederrum für jede einzelne Anlage, die den Bonus beansprucht. Klar dürfte sein, dass all diejenigen Trockenfermentationsanlagen, die im März 2007 bereits in Betrieb waren, solche Vorgaben keinesfalls einhalten müssen, die quasi im Nachhinein erst erfunden wurden.

Kritikpunkte

Nach unserer Auffassung sind die Vorgaben des Bundesumweltministeriums völlig belanglos: Das Ministerium hätte bereits damals über die ausdrücklichen Vorgaben des EEG die Möglichkeit gehabt, eine verbindliche Verordnung zu erlassen; in diesem Fall hätte sich der Verordnungsgeber viele Gedanken über Angemessenheit, Rückwirkungsverbot, etc. machen müssen. Tatsächlich hat das Ministerium nicht diesen Weg gewählt, sondern letztlich einfach ein paar Punkte im Internet veröffentlicht. Ein solches Vorgehen ist keinesfalls als rechtmäßig anzusehen, solche Veröffentlichungen haben nach unserer Überzeugung letztlich keinerlei verbindliche Wirkung, sondern stellen schlicht und einfach eine Meinung dar, die keinesfalls zwingend zu berücksichtigen ist.

Bisherige Rechtsprechung

Die bisher ergangenen Urteile sind alle einhellig: Die Vorgaben des Bundesumweltministeriums sind nicht einzuhalten. Es fehlt an einer entsprechenden Verbindlichkeit, der Anspruch auf den Trockenfermentationsbonus besteht letztlich auch dann, wenn diese Vorgaben nicht gegeben sind. So haben bisher – die Entscheidungen sind jeweils rechtskräftig – das Landgericht Halle (Urteil vom 26.09.2013, Az.: 4 O 23/11), das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt (Urteil vom 29.01.2016, Az.: 7 O 52/15) und das Landgericht Augsburg (Urteil vom 14.08.2019, Az.: 034 O 4331/18) geurteilt.

Aktuelle Problematik und aktuelles Urteil

Vor wenigen Jahren hat erstmals auch Bayernwerk die Einhaltung der Vorgaben des Bundesumweltministeriums aus dem Jahr 2007 gefordert und alle Trockenfermentationsanlagenbetreiber entsprechend angeschrieben. Nunmehr liegt ein aktuelles Urteil des Landgerichtes Regensburg zu dieser Problematik vom 04.08.2020 (Az.: 42 O 1357/19) vor: Auch hier wird letztendlich bestätigt, dass die Vorgaben des Bundesumweltministeriums rechtlich völlig belanglos sind und kein Netzbetreiber deren Einhaltung einfordern kann.

Fazit

Damit liegt nun mittlerweile ein viertes Urteil zu dieser Problematik vor. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die gesamte ersichtliche Rechtsprechung einhellig der Überzeugung ist, dass die Vorgaben des Bundesumweltministeriums aus dem Jahr 2007 für Trockenfermentationsanlagen völlig unverbindlich sind. Entscheidend für den Trockenfermentationsbonus ist also letztlich nur, dass tatsächlich im Ergebnis nur stapelbare Materialien eingesetzt werden. So lange dies der Fall ist, besteht damit nach den bisher ergangenen Urteilen ein durchsetzbarer Anspruch gegen den Netzbetreiber, auch ohne dass zusätzliche Voraussetzungen eingehalten werden.

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