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12.12.2017 | Von: Rechtsanwältin Sabine Sobola

Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG): Das ändert sich

Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG)

Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG)

Im März 2018 tritt das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) in Kraft. Dieses Gesetz soll dazu beitragen, dass die digitale Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke für den Bereich Bildung und Wissenschaft erheblich erleichtert und den Anforderungen wissenschaftlicher Lehre im digitalen Zeitalter angepasst wird. 

Anpassung an Digitalisierung

Das UrhWissG soll sowohl für Studierende, als auch Forschende und Lehrende eine übersichtliche und klare Regelung bereithalten, wie urheberrechtlich geschützte Werke für wissenschaftliche Zwecke digital zu verwenden und in bestimmten Kreisen zu verbreiten sind, ohne das Urheberrecht zu verletzen. Ziel des Gesetzgebers hierbei ist, das wissenschaftliche Arbeiten zu vereinfachen, da der Zugang zu den Werken schnell und auf direktem Wege gewährleistet werden kann. So dürfen beispielsweise Dozenten Auszüge aus relevanten Werken in elektronischen Semesterapparaten einstellen, ohne das Urheberrecht zu verletzen. Dies ermöglicht die sog. Schrankenregelung, welche die ausschließlichen Rechte von Urhebern zu Zwecken der Bildung und Forschung begrenzen und somit bestimmte Nutzungsformen ausdrücklich erlauben.  

Ziel: Mindestzugang gewährleisten

Das vorrangige Ziel des neuen Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetzes ist es, einen Mindestzugang sicherzustellen. Die Nutzung von Inhalten stellt ein zentrales Element in der Wissenschaft sowie der Bildung dar, weshalb der digitale Zugang und die digitale Verbreitung von Auszügen elementarer Werke unabdingbar geworden ist. Außerdem können mit der Einführung des UrhWissG nun auch große Datenmengen mit spezieller Software analysiert werden, mittels des sog. Text- und Datamining.

Autor bekommt Vergütung von sog. Verwertungsgesellschaften

Ein Vorteil für Bildungseinrichtungen ist insbesondere, dass Bibliotheken z.B. wissenschaftliche Texte ohne vorherige explizite Einwilligung des Autors digital versenden dürfen. Trotzdem werden die Autoren für ihre urheberrechtlich geschützten Werke entlohnt. Verwertungsgesellschaften zahlen den Autoren nach festgelegten Verteilungsschlüsseln eine pauschale Vergütung. Weiterhin wird der Erwerb von Campuslizenzen nach wie vor eine elementare Rolle spielen, da standardmäßig verwendete Materialien wie bisher eingekauft werden müssen, da die Regelung nur für individuelle und kurzfristig benötigte Unterrichtsmaterialien greift.

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