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15.12.2021 | Von: Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl

Verfassungsbeschwerden gegen Flexzuschlagsregelungen des EEG 2021

Das EEG 2021 hat ursprünglich vorgesehen, dass für eine Leistung, für die bereits Flexibilitätsprämie geltend gemacht wurde (egal wie lange und in welcher Höhe), in der Folgeausschreibung keinerlei Flexzuschlag beansprucht werden darf.

Diese Regelung ist auf massive Kritik in der Praxis gestoßen, zudem wurden erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken ins Feld geführt.

Im Juli 2021 hat der Gesetzgeber diese Regelung abgeändert, demnach sollen alle, die ab 01.09.2021 an einer Folgeausschreibung teilnehmen, sogar einen höheren Flexzuschlag (50/65 Euro statt bisher 40 Euro pro kW und Jahr) erhalten. Problematisch ist, dass diese Regelung erst angewendet werden darf, wenn die EU-Kommission sie genehmigt. Da diese Genehmigung nicht absehbar ist, zum Jahreswechsel 31.12.2021 jedoch die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen den Wegfall des Flexzuschlags nach Flexprämie verfristet, haben wir mit Schriftsatz vom 09.12.2021 hiergegen eine Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Finanziell unterstützt wird diese von der Interessengemeinschaft Flexzuschlag, einem losen Zusammenschluss vieler betroffener Biogasbetreiber, die hier eine Art „Musterverfahren“ auf den Weg bringen wollten.

Zudem wurde eine weitere Verfassungsbeschwerde eingelegt für einen Anlagenbetreiber, der einen Zuschlag zum 01.03.2021 erhalten hat: Für solche Anlagen, die an diesem Termin einen Zuschlag erhalten haben, sieht das Gesetz dauerhaft den endgültigen Wegfall des Flexzuschlags nach Flexprämie vor. Eine solche Regelung dürfte dann, wenn alle vorherigen Zuschläge 40 Euro Flexzuschlag und alle nachfolgenden Ausschreibungsanlagen 50/65 Euro Flexzuschlag erhalten sollen, unter Gleichbehandlungserwägungen kaum haltbar sein.

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