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20.02.2018 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Verpachtung von Landwirtschaftsflächen – Verbleib der Zahlungsansprüche

Verpachtung von Landwirtschaftsflächen

Verpachtung von Landwirtschaftsflächen

Wem stehen die Zahlungsansprüche aus einem Pachtvertrag, der vor der EU-Agrarreform 2015 geschlossen wurde zu? Mit dieser Frage hatte sich das OLG Zweibrücken auseinanderzusetzen.

Im Jahr 2007 hatte ein Landwirtsehepaar einen Landpachtvertrag mit einer Laufzeit bis 31.12.2016 mit dem Pächter abgeschlossen. Gegenstand waren nicht nur Ackerflächen, sondern auch eine der Pachtfläche entsprechende Anzahl von Ansprüchen auf EU-Fördermittel (Zahlungsansprüche). Mit der EU-Agrarreform 2015 verloren die mitverpachteten Zahlungsansprüche ihre Gültigkeit. Auf Antrag erhielt der Pächter aber für die beihilfefähigen Pachtflächen eine gleichhohe Anzahl von Zahlungsansprüchen zugewiesen. Nach Beendigung des Pachtvertrags gab der Pächter zwar die Pachtflächen zurück. Der Forderung des Landwirtsehepaars, auch die Zahlungsansprüche zu übertragen, verweigerte er jedoch mit der Begründung, diese Ansprüche seien ihm persönlich als Betriebsinhaber zugewiesen worden.

Zahlungsansprüche nur persönliche Ansprüche des Betriebsinhabers?

Mit der Klage verfolgte das Landwirtsehepaar die Übertragung der Zahlungsansprüche weiter. Sowohl das Amtsgericht als auch das OLG Zweibrücken bestätigten die Auffassung der Kläger. Demnach umfasse die pachtvertragliche Rückgabepflicht nicht nur die Flächen, sondern auch die neuen Zahlungsansprüche. Denn diese neu zugewiesenen Ansprüche seien letztlich nur an die Stelle der bisherigen, aufgrund der EU-Agrarreform untergegangenen, EU-Beihilfen getreten. Aus dem zugrundeliegenden Pachtvertrag sei auch keine andere Regelung erkennbar. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Vertragsparteien auch die Übertragung dieser neuen Zahlungsansprüche vereinbart hätten, hätte man die Auswirkungen der Agrarreform 2015 bei Abschluss des Pachtvertrags voraussehen können. Würde man dagegen der Auffassung des Pächters folgen, hätte dieser einen nicht gerechtfertigten Zufallsgewinn.

Fazit für die Praxis:

Diese Vertragsauslegung für vor dem 31.12.2014 abgeschlossene Landpachtverträge kann in einer Vielzahl von Fällen künftig Bedeutung haben. Verpächter und Pächter sollten ihre dahingehenden Ansprüche bei Vertragsbeendigung sorgfältig prüfen. Da die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist – das OLG Zweibrücken hat aufgrund der weitreichenden Bedeutung für den Landpachtverkehr die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen – bleibt die höchstrichterliche Entscheidung des BGH abzuwarten.

(Quelle: Pressemittelung des OLG Zweibrücken v. 19.02.2018).

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