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10.01.2018 | Von: Rechtsanwältin Sabine Sobola

Was steht in der DSGVO zur Videoüberwachung?

Im Mai 2018 tritt die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Kraft. Das Thema Videoüberwachung fehlt darin jedoch völlig. In den Erwägungsgründen zur DSGVO befindet sich aber ein Hinweis darauf, was der europäische Gesetzgeber in Hinblick auf die Datenschutzfolgenabschätzung zum Thema Videoüberwachung intendiert hat. Demnach ist insbesondere bei einer weiträumigen Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche mittels Videoüberwachung eine Folgenabschätzung notwendig. Wenn also systematisch im großen Rahmen auf öffentlich zugänglichem Gelände überwacht wird, dann muss eine solche Datenschutzfolgenabschätzung erstellt werden.

Ansonsten gibt es nur die ganz allgemeine Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 DSGVO, der als zentrale Vorschrift die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten regelt. Demnach ist Videoüberwachung grundsätzlich erlaubt, so lange sie nicht gegen die DSGVO verstößt.

Videoüberwachung zum Schutz des Eigentums

Wenn lediglich zum Schutz des Eigentums oder zur Verteidigung des Hausrechts videoüberwacht wird und öffentliche Bereiche nicht systematisch und großflächig überwacht werden, dann ist keine Datenschutzfolgenabschätzung nach der DSGVO notwendig, sondern dann greift der § 4 BDSG-neu. Dort wird die Überwachung öffentlich zugänglicher Räume  und Örtlichkeiten thematisiert. Die Überwachung durch Videokameras ist laut BDSG-neu dann erlaubt, wenn es darum geht, sein Hausrecht zu verteidigen und man sich beispielsweise deshalb mittels Videoüberwachung gegen Einbrüche  absichern möchte.

Abwägung der Rechte in Datenschutzfolgenabschätzung

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der europäische Verordnungsgeber die Videoüberwachung zum Schutz des Hausrechts grundsätzlich toleriert, sofern nur Firmengelände bzw. kleine Teile öffentlicher Bereiche mitumfasst sind und eine regelmäßige Löschung des Videomaterials stattfindet. Des Weiteren sollte ein Hinweis am überwachten Bereich angebracht werden, z.B. durch ein Schild „Dieser Bereich wird videoüberwacht“. Bei systematischen und großflächig überwachten Bereichen muss allerdings eine Abwägung der Rechte der Betroffenen mit den Rechten des Unternehmens in der Datenschutzfolgenabschätzung und am besten auch im Datenschutzkonzept formuliert sein. 

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