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04.12.2019 | Von: Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl

Wichtige Frist für Stromsteuerbefreiungen am 31.12.2019

Wichtige Frist für Stromsteuerbefreiungen am 31.12.2019

Erzeugt Ihre Anlage Strom aus Erneuerbaren Energien oder ist eine hocheffiziente KWK-Anlage und möchten Sie eine Stromsteuerbefreiung geltend machen?

Für diese Anlagen muss zum Teil bis zum 31.12.2019 eine Erlaubnis beantragt werden, um gewisse Stromsteuerbefreiungen zu erhalten. Nach der Stromsteuernovelle im Sommer diesen Jahres steht die Entnahme von steuerbefreitem Strom für Strom aus Erneuerbaren Energien und Strom in dezentralen Anlagen grundsätzlich unter einem sogenannten Erlaubnisvorbehalt. Die Erlaubnis muss bis zum 31.12.2019 bei dem für Sie zuständigen Hauptzollamt beantragt werden. Die hierfür auszufüllenden Vordrucke 1421 und 1422 sind auf der Internetseite des Zolls abrufbar.

Von der Frist betroffen sind insbesondere EE-Anlagen von 1 MW bis 2 MW sowie hocheffiziente KWK-Anlagen von 50 kW bis 2 MW, die Strom selbst verbrauchen oder an Letztverbraucher in räumlichen Zusammenhang leisten.

Im Detail ergeben sich aus der Stromsteuernovelle insbesondere folgende praktisch relevante Änderungen.

Anlagen unter 2 MW

Für Anlagen unter 2 MW wird die Stromsteuerbefreiung Anlagen gewährt, die

  • Strom aus erneuerbaren Energien oder hocheffizienten KWK-Anlagen (also mit einem Nutzungsgrad von über 70%),
  •  im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage,
  • zum Selbstverbrauch

oder

  • Strom aus erneuerbaren Energien oder hocheffizienten KWK-Anlagen (also mit einem Nutzungsgrad von über 70%),
  • vom Betreiber an Letztverbraucher in räumlichem Zusammenhang zur Anlage leisten,

entnehmen.

Für Kleinstanlagen, also erneuerbare Energieanlagen bis zu 1 MW und hocheffiziente KWK-Anlagen bis zu 50 kW, gilt die Strombefreiung wie oben beschrieben als erlaubt, und es besteht keine Antragspflicht.

Anlagen über 2 MW

Die vormals in § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG gewährte Stromsteuerbefreiung des sogenannten „grünen Netzes“ wird insofern geändert, dass eine Befreiung dann gewährt wird:

  • wenn die Anlage eine Nennleistung von mehr als 2 Megawatt (MW) hat,
  • Personenidentität zwischen Erzeuger und Verbraucher besteht,
  • der Strom am Ort der Erzeugung verbraucht wird, und
  • die Anlage nicht in ein öffentliches Netz einspeist (inklusive kaufmännisch-bilanzielle Einspeisung).

Es wird also „Eigenstrom“ nur noch in einer relativ engen Definition von der Stromsteuer befreit.

Pauschale Ermittlung

Praktisch interessant ist, dass die Steuerbefreiung für Strom, der zur Stromerzeugung verwendet wird, nach der Novelle über Pauschalen festgelegt werden kann. Hier besteht für den Betreiber eine Wahlmöglichkeit. Dies sollte durch Sie geprüft werden und mit den bisher erfolgten Rechnungsmethoden verglichen werden. Eine genaue Rechnung lohnt sich. Es kann hier zu einer Besser- aber oft auch Schlechterstellung kommen.

Bei Fragen sind wir selbstverständlich jederzeit gerne für Sie da! 

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