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10.01.2022 | Von: Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl

Zertifizierungspflicht für Biogasanlagen in der Folgeausschreibung

Biogasanlagen und Satelliten, die mehr als 2 MW Feuerungswärmeleistung haben (jeweils für sich betrachtet), müssen ihre eingesetzte Biomasse zukünftig nach der Biostromnachhaltigkeitsverordnung zertifizieren lassen. Dies gilt für Biogasanlagen in der Erstvergütung ebenso wie für solche in der Folgeausschreibung.

Für Anlagen in der Folgeausschreibung stellt sich jedoch zusätzlich die Frage, ob sie auch eine Treibhausgaseinsparung nach § 6 Absatz 2 BioSt-NachV nachweisen müssen.

Dieser Nachweis muss für Anlagen erbracht werden, die nach 01.01.2021 neu in Betrieb genommen werden. Nach dem EEG gelten Biogasanlagen, die in die Folgeausschreibung wechseln, kraft Gesetz als neu in Betrieb genommen. Auf den ersten Blick könnte es also sein, dass solche Anlagen nicht nur die Zertifizierung, sondern auch die Treibhausgaseinsparung nachweisen müssen.

Allerdings erklärt § 6 Absatz 2 BioSt-NachV ausdrücklich, dass für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme auf den Zeitpunkt der erstmaligen „physischen Produktion von Strom“ abgestellt wird. Diese physische Produktion hat allerdings bereits mit der Erstinbetriebnahme der Anlage und nicht erst mit dem Wechsel in die Folgeausschreibung begonnen, sodass davon auszugehen ist, dass Anlagen in der Folgeausschreibung zwar ihre eingesetzte Biomasse zertifizieren, nicht aber eine Treibhausgasminderung nachweisen müssen.

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