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15.11.2012 | Von: Rechtsanwalt Frank Reinel

Arbeitsrecht: Attestpflicht ab erstem Krankheitstag zulässig

Mit Urteil vom 14.11.2012 (Az.: 5 AZR 886/11) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass es zulässig ist, wenn Arbeitgeber nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) bereits ab dem ersten Tag einer Arbeitsunfähigkeit die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangen.

Hintergrund war der Fall einer Redakteurin, die am 30.11.2010 eine Dienstreise machen wollte. Ihr dahingehender Antrag wurde jedoch mehrfach abgelehnt. Die Redakteurin meldete sich daraufhin für den 30.11.2010 krank und erschien am darauf folgenden Tag wieder gesund zur Arbeit. Ihr Vorgesetzter forderte sie hiernach auf, zukünftig bei jeder Krankmeldung schon am ersten Tag einen Arzt aufzusuchen und ein entsprechendes Attest vorzulegen. Hiergegen wandte sich die Redakteurin, weil sie meinte, dass ihr Arbeitgeber für eine derartige Weisung eine sachliche Rechtfertigung bräuchte.

Dem ist das Bundesarbeitsgericht nun entgegen getreten. Wie auch schon die Vorinstanzen, urteilte auch das Bundesarbeitsgericht zu Gunsten des Arbeitgebers. Der bisher allein vorliegenden Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts ist zu entnehmen, dass es im „nicht gebundenen Ermessen“ des Arbeitgebers liegt, wenn dieser bereits ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit ein Attest fordert. Mithin braucht der Arbeitgeber keine Sachgründe, um eine derartige Attestpflicht zu begründen.

Der Entscheidung ist voll und ganz zuzustimmen. § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG beinhaltet eine Regelung, die gegenüber dem allgemeinen Weisungsrecht aus § 106 GewO vorgeht. Sie muss daher vorrangig beachtet werden. Auf eine Billigkeitskontrolle wie bei § 106 GewO kann es dann nicht mehr ankommen, weil der Anwendungsbereich dieser Vorschrift gar nicht mehr eröffnet ist. Eine Weisung zur Beibringung eines Attestes ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit kann demnach nur mehr dann angefochten werden, sollte sie einmal willkürlich oder diskriminierend sein (vgl. in der Vorinstanz LAG Köln, Urteil vom 14.09.2011 – 3 Sa 597/11).

Vorsicht ist nur dann geboten, wenn der Arbeitgeber eine generelle Anforderung über die frühere Vorlage von Attesten treffen will. In einem solchen Fall wären nämlich die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu beachten.

Frank Reinel, Rechtsanwalt
Abteilung Arbeitsrecht, Paluka Sobola Loibl & Partner Rechtsanwälte, Regensburg

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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