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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erbrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht. Wir geben Ihnen viele nützliche Praxistipps rund um diese Themen und informieren Sie stets über aktuelle Gesetzesänderungen. 

 

27.11.2012 | Von: Rechtsanwalt Frank Reinel

Arbeitsrecht: Kündigung bei Verstoß gegen Kleiderordnung rechtens

Unternehmen können im Rahmen ihres Weisungsrechts den Mitarbeitern vorschreiben, welche Kleidung sie während der Arbeit zu tragen haben. Weigert sich ein Mitarbeiter beharrlich die entsprechende Kleidung zu tragen, so liegt hierin eine schwerwiegende Pflichtverletzung, die eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen kann.

So geschehen in einem Fall, den nun das Arbeitsgericht Cottbus entschieden hat (Urteil vom 20.03.2012, Az.: 6 Ca 1554/11). Im zugrunde liegenden Fall betrieb die Beklagte ein Möbelhaus. Sie entschied sich zur Einführung einer einheitlichen Betriebskleidung für alle Mitarbeiter, damit diese von der Kundschaft direkt erkannt werden können. Die Klägerin weigerte sich dieser Anordnung nachzukommen und erschien in ihren eigenen Sachen. Die Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis nach zweimaliger vorheriger Abmahnung.

Mit Recht, wie das Arbeitsgericht Cottbus nun entschied. Der Arbeitgeberin war es nicht zuzumuten, eine Arbeitnehmerin zu beschäftigen, die als einzige der neu eingeführten Kleiderordnung keine Folge leistete. Das Weisungsrecht nach § 106 GewO gibt dem Arbeitgeber das einseitige Recht, die im Arbeitsvertrag für gewöhnlich nur abstrakt geregelte Leistungspflicht nach Zeit, Ort und Art der Leistung näher zu konkretisieren. Dabei hat er unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls die gegenseitigen Interessen untereinander abzuwägen. Zwar werde im vorliegenden Fall dem Arbeitnehmer die Möglichkeit genommen, durch eine individuelle Kleidung seinem Erscheinungsbild eine persönliche Note zu geben. Diese wird aber hier vom betrieblichen Interesse an einem einheitlichen Erscheinungsbild aller Mitarbeiter überlagert und war somit auch vom Weisungsrecht der Beklagten gedeckt und angemessen.

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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