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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erbrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht. Wir geben Ihnen viele nützliche Praxistipps rund um diese Themen und informieren Sie stets über aktuelle Gesetzesänderungen. 

 

30.01.2013 | Von: Rechtsanwalt Frank Reinel

Arbeitsrecht: Leiharbeitnehmer berücksichtigungsfähig bei der Frage nach der Größe des Betriebs

Mit Urteil vom 24.01.2013 (Az.: 2 AZR 140/12) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass auch im Betrieb eingesetzte Leiharbeitnehmer für die Berechnung der Betriebsgröße zu berücksichtigen sind, wenn ihre Beschäftigung auf einem „in der Regel“ vorhandenen Personalbedarf fußt.

Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG unterfielen Mitarbeiter in Betrieben, die regelmäßig weniger als zehn Mitarbeiter haben, und deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.12.2003 begonnen hatte, nicht dem Kündigungsschutzgesetz, sodass eine etwaige Kündigung lediglich auf die Sittenwidrigkeit hin überprüft werden konnte.

Das Bundesarbeitsgericht vermag es in seinem Urteil nicht auszuschließen, dass Leiharbeitnehmer für die Bestimmung der Größe eines Betriebs berücksichtigungsfähig sind. Zwar haben Leiharbeitnehmer kein Beschäftigungsverhältnis zum Entleiher, entscheidender Grund für die Kleinbetriebsklausel sei es aber, die Betriebe mit regelmäßig weniger als zehn (Vollzeit-)Beschäftigten vor dem erhöhten Verwaltungsaufwand eines Kündigungsschutzverfahrens zu schützen. Eine Unterscheidung dahingehend, ob es sich bei den regelmäßig im Betrieb Beschäftigten um eigene oder entliehene Arbeitnehmer handelt, rechtfertigt dies jedoch nicht.

Praxistipp:

Arbeitgeber sollten also auch beim Einsatz von Leiharbeitnehmern Vorsicht walten lassen. Im Einzelfall droht die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes mit der Folge, dass ein weit höherer Verwaltungsaufwand im Rahmen des Kündigungsverfahrens zu erbringen ist.

Frank Reinel, Rechtsanwalt
Abteilung Arbeitsrecht, Paluka Sobola Loibl & Partner Rechtsanwälte, Regensburg

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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