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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erbrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht. Wir geben Ihnen viele nützliche Praxistipps rund um diese Themen und informieren Sie stets über aktuelle Gesetzesänderungen. 

 

28.01.2013 | Von: Rechtsanwalt Frank Reinel

Arbeitsrecht: Pflicht zur Wiedereingliederung lang erkrankter Mitarbeiter

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit seiner Entscheidung vom 23.08.2012 (Az.: 15 Sa 586/12) deutlich gemacht, dass Arbeitnehmer, die längerfristig erkrankt waren, einen Anspruch auf eine stufenweise Wiedereingliederung in den Job (sog. Hamburger Modell) haben.

Hintergrund der Entscheidung war ein Fall, bei dem ein Disponent längerfristig aufgrund einer depressiven Erkrankung arbeitsunfähig war. Nach sechs Monaten wollte der Mitarbeiter im Rahmen eines ärztlich vorgeschlagenen stufenweisen Wiedereingliederungsplans seine Tätigkeit wieder aufnehmen, was der Arbeitgeber allerdings aufgrund von Sicherheitsbedenken ablehnte. Daraufhin legte der betroffene Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine ärztliche Arbeitsfähigkeitsbescheinigung vor, die vom medizinischen Dienst bestätigt wurde.

Nachdem der Arbeitgeber daraufhin trotz des Angebots seiner Arbeitsleistung immer noch nicht bereit war, dem betroffenen Mitarbeiter wieder an die Arbeit zu lassen, klagte dieser erfolgreich die Zahlung seines Lohns ein. Die Richter argumentierten, dass der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet ist, einer ärztlich vorgeschlagenen stufenweisen Wiedereingliederung nachzukommen, solange diese dem Arbeitgeber nicht den Umständen nach unmöglich oder unzumutbar ist. Der Arbeitgeber habe diesbezüglich keine freie Entscheidungsmöglichkeit.

Praxistipp

Als Ausprägung der Fürsorgepflicht hat der Arbeitgeber gerade bei Langzeiterkrankten nach deren Rekonvaleszenz die Pflicht, einen leidensgerechten Arbeitsplatz im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zur Verfügung zu stellen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach und verletzt er damit den Anspruch des Arbeitnehmers auf Beschäftigung aus dem geschlossenen Arbeitsvertrag, so macht er sich schadensersatzpflichtig und kann auf Zahlung des entgangenen Lohns in Anspruch genommen werden.

Frank Reinel, Rechtsanwalt
Abteilung Arbeitsrecht, Paluka Sobola Loibl & Partner Rechtsanwälte, Regensburg

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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