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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erbrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht. Wir geben Ihnen viele nützliche Praxistipps rund um diese Themen und informieren Sie stets über aktuelle Gesetzesänderungen. 

 

18.12.2012 | Von: Rechtsanwalt Frank Reinel

Arbeitsrecht: Praktikanten können Arbeitnehmer sein

Die Generation Praktikum ist in aller Munde. Gerade im Bereich der akademisch gebildeten Arbeitnehmer wird unter dem Deckmantel der beruflichen Fortbildung versucht, billige Arbeitskräfte zu finden, deren Gehalt sich nahe oder gar jenseits der Grenze zum Lohnwucher bewegt.

Dass dies auch nach hinten losgehen kann zeigt nun das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 16.10.2012 (Az.: 21 Ca 43/12). Im Streitfall hatte eine Diplom-Psychologin 18 Monate lang weitgehend selbständig in der beklagten Klinik als Therapeutin gearbeitet – allerdings ohne Gehalt. Vielmehr war sie laut Vertrag als Praktikantin mit 25 Stunden pro Woche beschäftigt. Sie war die gesamte Zeit in der Patientenversorgung tätig und konnte sich ihre Patienten nicht aussuchen. Des Weiteren wurden ihr die Zeiten der Behandlungen von der Klinik bzw. den Dienstplänen vorgegeben. Die Behandlung selbst nahm sie dann eigenständig und fachlich auf sich selbst gestellt vor, ihr war kein Ausbilder o.ä. zur Seite gestellt worden. Zum Ende der Praktikumszeit erhielt sie ein Zeugnis, in dem eine Vielzahl an Therapiestunden, Supervisionsgesprächen und Gesprächen mit Angehörigen attestiert wurden.

Auf dieses Zeugnis gestützt, klagte sie beim Arbeitsgericht den ihrer Meinung nach ausstehenden Tariflohn für ihre 25-Stunden-Woche in Höhe von insgesamt 33.460,-- Euro ein. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt und verurteilte die beklagte Klinik zur Zahlung. Nach Meinung des Gerichts lag hier ein Scheinpraktikum vor. In Wahrheit war die Klägerin als Diplom-Psychologin beschäftigt. Das Praktikum ist gekennzeichnet vom Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen, die auf den künftigen Beruf vorbereiten, wie das Bundesarbeitsgericht bereits mit Urteil vom 05.08.1965 (Az.: 2 AZR 439/64) feststellte. Diesen Zweck kann ein Beschäftigungsverhältnis dann aber nicht mehr erreichen, wenn jemand im Wesentlichen als Diplom-Psychologin beschäftigt wird und die Leistungen einer psychologischen Therapeutin Krankenkassen gegenüber abgerechnet werden. Die hier hinzu tretende Eingliederung in den Betriebsablauf der Klinik (u.a. Weisungsrecht) bestätigen das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses.

Praxistipp:

Für Arbeitgeber ist es angenehm, günstige Mitarbeiter unter dem Deckmantel des Praktikums zu beschäftigen. Zu beachten ist hier allerdings, dass es dafür einer Ausbildungsstruktur mit einem fachlich Vorgesetzten gibt, der die Arbeiten des Praktikanten regelmäßig überwacht.

Frank Reinel, Rechtsanwalt
Abteilung Arbeitsrecht, Paluka Sobola Loibl & Partner Rechtsanwälte, Regensburg

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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