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21.09.2010 | Von: Rechtsanwalt Dr. Elmar Killinger

Arbeitsrecht - Private E-Mail Kommunikation am Arbeitplatz und Beweisverwertungsverbot

Auch bei der erlaubten privaten Emailnutzung besteht kein pauschales „Beweisverwertungsverbot“ von privaten E-Mails, die ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit empfangen hat. Dies entschied kürzlich das LAG Niedersachsen mit Urteil vom 31.05.2010 (Az.: 12 SA 875/09). Gegenstand der Entscheidung war in diesem Hinblick folgender:

In einem Kündigungsschutzprozess führte der Arbeitgeber eine umfassende Auswertung privater Emails, die der Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit erhalten und beantwortet hatte, in den Prozess ein, um die von ihm ausgesprochene außerordentliche Kündigung zu begründen. Im Betrieb war es geduldet, dass die Arbeitnehmer das E-Mail-System - zumindest in der Pause - auch für private Kommunikationen nutzen. Der Arbeitnehmer war daher u. a. der Ansicht, dass bezüglich der privaten E-Mails ein Verwendung- und Verwertungsverbot im Prozess bestehe und dass der Arbeitgeber durch die Gestattung des privaten E-Mail-Verkehrs Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen sei.

Das LAG Niedersachsen hat hierzu nun ausgeführt, dass der Zugriff des Arbeitgebers auf E-Mails nicht den rechtlichen Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses unterliege, wenn die E-Mails von den Mitarbeitern nicht unmittelbar nach Eingang oder Versendung gelöscht , sondern im Posteingang/-ausgang belassen oder anderweitig abgespeichert werden, auch wenn der Arbeitgeber es den Arbeitnehmern gestattet, den Arbeitsplatz-PC zum privaten E-Mail-Verkehr zu nutzen. Insbesondere verstoße der Arbeitgeber nicht gegen § 15 Telemediengesetz bzw. § 88 Telekommunikationsgesetz, da er nicht als "Dienstanbieter" von Telekommunikationsdienstleistungen im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sei. Schutz gegen die rechtswidrige Auswertung der erst nach Beendigung des Übertragungsvorganges gespeicherten E-Mails werde nur durch die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung bzw. auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme gewährt. Ob dieses allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers bei einer Kollision mit den Interessen des Arbeitgebers den Vorrang verdient, sei durch eine Güterabwägung im Einzelfall zu ermitteln.

Im zu entscheidenden Fall ergab die vom LAG vorgenommene Interessenabwägung, dass der Arbeitgeber den privaten E-Mail-Verkehr des Arbeitnehmers zur Wahrnehmung eigener Rechte in den Kündigungsschutzprozess einführen durfte. Das LAG berücksichtigte dabei, dass der Arbeitgeber die private Nutzung des dienstlichen E-Mail-Systems nicht ausdrücklich schriftlich gestattet, sondern lediglich geduldet habe und dass er, da dem Arbeitnehmer ein Büro zur alleinigen Nutzung zugewiesen war, keine Möglichkeit hatte, das Arbeitsverhalten des Arbeitnehmers durch ein milderes Mittel wie z.B. die soziale Kontrolle durch andere Mitarbeiter zu beeinflussen. Der Arbeitnehmer musste daher nach Ansicht des LAG die Persönlichkeitsverletzung, die mit der im Prozess vorgenommenen Auswertung der E-Mails verbunden war, mit Rücksicht auf die berechtigten Belange des Arbeitgebers hinnehmen.

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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