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10.12.2012 | Von: Rechtsanwalt Frank Reinel

Arbeitsrecht: Schwangerschaftsvertretung muss eigene Schwangerschaft bei Einstellung nicht offenlegen

Auch eine zur Schwangerschaftsvertretung eingestellte Frau muss es ihrem Arbeitgeber nicht von sich aus offenbaren, dass sie selbst schwanger ist. Dies gelte selbst dann, wenn die vertretungsweise eingestellte Mitarbeiterin für einen nicht nur unerheblichen Zeitraum wegen der eigenen Schwangerschaft nicht wird arbeiten können.

Was war geschehen: ein Unternehmen hatte zur Schwangerschaftsvertretung eine neue Mitarbeiterin befristet eingestellt. Diese verneinte bei der Einstellung das Vorliegen einer eigenen Schwangerschaft. Als sich später herausstellte, dass sie geflunkert hatte und selbst schon zum Zeitpunkt der Frage wusste, dass sie schwanger war, erklärte der Arbeitgeber die Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung.

Zu Unrecht, wie nun das Landesarbeitsgericht Köln mit Urteil vom 11.10.2012 (Az.: 6 Sa 641/12) feststellte. Die Frage nach dem Vorliegen einer Schwangerschaft stellt bei jedem Einstellungsverfahren eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AGG dar. Wie der Europäische Gerichtshof bereits mit Urteil vom 04.10.2001 (Az.: C-109/00) festgestellt hat, kommt es dabei auch nicht darauf an, ob es sich um ein Einstellungsverfahren für eine befristete oder unbefristete Stelle handelt.

Praxistipp:

Die Frage nach einer Schwangerschaft ist bei jedem Einstellungsverfahren unzulässig. Wie diese Entscheidung deutlich zeigt, kann auch und gerade bei Einstellungen zum Zweck der Schwangerschaftsvertretung nicht argumentiert werden, dass die gesuchte Aushilfskraft gerade zur Vertretung der durch die Schwangerschaft ausfallenden Mitarbeiterin von Nöten ist. Ob sich am Ergebnis etwas ändert, wenn die Vertretungs- kraft aufgrund der Schwangerschaft mit einem dauerhaften Beschäftigungsverbot belegt ist, musste das Gericht nicht entscheiden, weil die klagende Arbeitnehmerin bis zur Anfechtung gearbeitet hatte.

Frank Reinel, Rechtsanwalt
Abteilung Arbeitsrecht, Paluka Sobola Loibl & Partner Rechtsanwälte, Regensburg

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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