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06.03.2013 | Von: Rechtsanwalt Frank Reinel

Arbeitsrecht / Sozialrecht: Mordversuch ist kein Arbeitsunfall

Mit Urteil vom 29.11.2012 (Az.: L 2 U 71/11) hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass bei einer privat veranlassten Amokfahrt des geschiedenen Ehemanns, in dessen Verlauf seine Ex-Frau an deren Arbeitsstelle verletzt wird, kein Arbeitsunfall im Sinne des § 8 SGB VII vorliegt.

Folgender Fall hatte sich zugetragen: Die Ex-Frau des späteren Amokfahrers betreibt einen Blumenstand vor einem Krankenhaus in Berlin-Neukölln. Seit 2003 sind die beiden geschieden. Am 13.11.2009 mietete sich der Ex-Ehemann einen 3,5-Tonner und raste damit in den Blumenstand seiner Ex-Frau in der Absicht, diese zu töten. Bereits zuvor hatte er versucht, seine aktuelle Lebensgefährtin zu töten. In der Untersuchungshaft beging er sodann Selbstmord. Die Klägerin und Ex-Ehefrau des Amokfahrers, die bei diesen Vorkommnissen schwer verletzt wurde, begehrte nun die Anerkennung des Vorfalls als Arbeitsunfall – und scheiterte damit vor dem Landessozialgericht.

Die Klägerin habe zwar unter Versicherungsschutz gestanden, weil sie zum Zeitpunkt der Tat einer versicherten Tätigkeit nachging. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, käme es aber entscheidend auf die Motive des Täters an. Vorliegend entstammten diese jedoch ausschließlich dem privaten Bereich des Angreifers und es stellte lediglich eine Fügung des Schicksals dar, dass der Angreifer seinem Opfer an dessen Arbeitsstätte habhaft wurde. Der Überfall hätte sich auch zu einer anderen Zeit an einem anderen Ort abspielen können, da der Angreifer unumkehrbar zu seiner Tat entschlossen war. Dies rechtfertige laut dem Landessozialgericht der Klägerin den Unfallversicherungsschutz in diesem Fall zu versagen.

Frank Reinel, Rechtsanwalt
Abteilung Arbeitsrecht, Paluka Sobola Loibl & Partner Rechtsanwälte, Regensburg

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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