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13.02.2013 | Von: Rechtsanwalt Frank Reinel

Arbeitsrecht / Sozialrecht: Raucherpause und Arbeitsunfall

Die Wege von und zur Raucherpause sind keine in der Unfallversicherung „versicherte Tätigkeit“, sodass auch die Wege von und zur Raucherzone nicht versichert sind.

Im zu entscheidenden Fall war eine Frau als Pflegehelferin in einem Gebäude beschäftigt, in dem ein absolutes Rauchverbot herrschte. Als sie am 12.01.2012 aus einer Raucherpause zurückkehrte, stieß sie in der Eingangshalle mit dem Haushandwerker zusammen, der dabei einen Eimer Wasser verschüttete. Infolge dessen rutschte die spätere Klägerin aus und brach sich die Speiche im rechten Arm. Sie begehrte nunmehr die Anerkennung des Unfalles als Arbeitsunfall.

Zu Unrecht wie das Sozialgericht Berlin mit Urteil vom 23.01.2013 (Az.: S 68 U 577/12) entschied. Das Sozialgericht verneinte vorliegend den erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen der Beschäftigung und dem den Unfall auslösenden Ereignis, der wegen § 8 Abs. 1 SGB VII (Arbeitsunfall des Versicherten „infolge“ der den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit) aber erforderlich gewesen wäre. Hintergrund für den Unfall war vielmehr, dass die Klägerin dem (privaten) Verlangen nach einer Zigarette nachgegeben hatte.

Beachte:

Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn sich der Unfall auf dem Weg zur Nahrungsaufnahme ereignet hätte. Diese ist (zumindest bei Vollzeitbeschäftigung) eine notwendige Handlung zur Wiederherstellung bzw. Erhaltung der Arbeitskraft und somit als ein mittelbar betriebsbezogenes Ziel versichert (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 02.07.1996 – Az.: 2 RU 34/95).

Frank Reinel, Rechtsanwalt
Abteilung Arbeitsrecht, Paluka Sobola Loibl & Partner Rechtsanwälte, Regensburg

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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