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17.10.2012 | Von: Rechtsanwalt Frank Reinel

Arbeitsrecht: Verfall des Urlaubsanspruchs auch bei langjährig ruhendem Arbeitsverhältnis erst nach 15 Monaten

Mit Urteil vom 07.08.2012 (Az.: 9 AZR 353/10) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), wonach im Fall der Übertragung der Urlaub in den ersten drei Monaten des Folgejahres zu nehmen ist, unionsrechtskonform dahingehend auszulegen ist, dass der Urlaubsanspruch erst 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfällt.

Hintergrund der Entscheidung war der Fall einer als schwerbehindert anerkannten Klägerin, die vom 01.07.2001 bis zum 31.03.2009 in einer Rehabilitationsklinik als Angestellte beschäftigt war. Im Jahr 2004 erkrankte sie derart schwer, dass sie ab dem 20.12.2004 eine befristete Erwerbsminderungsrente bezog. Sie nahm ihre Beschäftigung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht wieder auf. Nach dem in diesem Fall anwendbaren Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) sollte sich der Erholungsurlaub – einschließlich eines etwaigen tariflichen Zusatzurlaubs – bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses für jeden Monat des Ruhens um ein Zwölftel vermindern. Die Klägerin verlangte nun – nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses – die Abgeltung von insgesamt 149 Urlaubstagen aus den Jahren 2005 bis 2009 nach § 7 Abs. 4 BurlG.

Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr, im Anschluss an die EuGH-Entscheidungen Schultz-Hoff (Az.: C-350/06) und KHS (Az.: C-214/10), entschieden, dass die Klägerin nur noch Anspruch auf die Abgeltung des Erholungsurlaubs und des Zusatzurlaubs bei Schwerbehinderung aus den Jahren 2008 und 2009 hat. In den Jahren 2005 bis 2007 sind zwar die unabdingbaren Urlaubsansprüche trotz des Ruhens des Beschäftigungsverhältnisses entstanden. Der EuGH betonte aber gerade in der KHS-Entscheidung, dass eine unbegrenzte Ansammlung von Erholungsurlaub gerade dem Erholungszweck dann nicht mehr dienlich sei, wenn dieser Erholungszeck nicht mehr zu erlangen sei. Insofern stehe das Europarecht einer Regelung nicht entgegen, die vorsieht, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub zu einem Zeitpunkt erlischt, der mindestens 15 Monate nach dem Urlaubsjahr, also dem Jahr des Entstehens des Urlaubsanspruchs, liegt. Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht aufgenommen und festgestellt, dass der Anspruch auf Abgeltung des Urlaubsanspruchs aus dem Jahren 2005 bis 2007 spätestens am 31.03.2009 verfallen war.

Für die Praxis ist das Urteil zu begrüßen. Arbeitgeber müssen keine Angst mehr davor haben, dass sich bei lange ausfallenden Arbeitnehmern Urlaubsansprüche auftürmen, die dann, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, finanziell zu vergüten sind.

Frank Reinel, Rechtsanwalt
Abteilung Arbeitsrecht, Paluka Sobola Loibl & Partner Rechtsanwälte, Regensburg

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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