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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erbrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht. Wir geben Ihnen viele nützliche Praxistipps rund um diese Themen und informieren Sie stets über aktuelle Gesetzesänderungen. 

 

08.01.2013 | Von: Rechtsanwalt Frank Reinel

Arbeitsrecht: Wichtigste Gesetzesänderungen zum Januar 2013

Minijobs: Die monatliche Verdienstgröße von bislang 400 Euro wurde zum Januar 2013 auf 450 Euro erhöht. Allerdings ist die geringfügige Beschäftigung dann nicht mehr komplett sozialabgabenfrei für die Minijobber: Bislang musste nur der Arbeitgeber pauschal 15% in die Rentenversicherung einzahlen. Zukünftig sollen auch die Arbeitnehmer 3,9% leisten. Dafür haben sie dann auch Anspruch auf Erwerbsminderungs- rente und Riester-Förderung, können sich aber auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Die Neuregelung gilt nicht rückwirkend für bereits bestehende geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, sondern nur für solche, die neu abgeschlossen werden.

Hartz IV: Seit dem 01.01.2013 gibt es mehr Geld für Hartz-IV-Empfänger. Die Grund- sicherung im Alter und bei Arbeitslosigkeit für einen alleinstehenden Erwachsenen wurde um 8 Euro auf 382 Euro erhöht. Die einzelnen Regelbedarfsstufen lauten wie folgt:

Regelbedarfsstufe 1 (alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte): 382 €

Regelbedarfsstufe 2 (jeweils für zwei in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebende Partner): 345 €

Regelbedarfsstufe 3 (erwachsene Leistungsberechtigte, die keinen eigenen und keinen gemeinsamen Haushalt mit einem Partner führen): 306 €

Regelbedarfsstufe 4 (Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahre): 289 €

Regelbedarfsstufe 5 ( Kinder von 6 bis unter 14 Jahre): 255 €

Regelbedarfsstufe 6 (Kinder von 0 bis unter 6 Jahre): 224 €

(Quelle: PM Nr. 44 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 18.12.2012)

Anpassung der Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogener Altersrente: Da die Arbeits- entgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung auf monatlich 450 Euro angehoben wurde, waren auch die Hinzuverdienstgrenzen im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzupassen. Nunmehr können diejenigen, die eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze als Vollrente in Anspruch nehmen, ohne dass es zu einer Rentenminderung kommt, bis zu 450 Euro monatlich hinzu verdienen. Das gleiche gilt für diejenigen, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe in Anspruch nehmen. Wer die im Jahr 2013 geltende Regelaltersgrenze von 65 Jahren und 2 Monaten (Stichwort: „Rente mit 67“) erreicht hat, braucht wie bisher keine Hinzuverdienstgrenze zu beachten.

Sozialversicherungsbeiträge: Erfreulich ist die Mitteilung, dass die Rentenversicherungs- beiträge fallen werden. Der Beitragssatz beträgt in der allgemeinen Rentenversicherung ab dem 01.01.2013 noch 18,9% (vormals: 19,6%) und 25,1% in der knappschaftlichen Rentenversicherung.

Im Gegenzug steigen jedoch die Beiträge zur Pflegeversicherung und die Insolvenzgeld- umlage. Während der Beitrag zur Pflegeversicherung mit dem Jahreswechsel von 1,95 % auf 2,05 % anstieg (bei Kinderlosen wegen des Kinderlosenzuschlags von 0,25 % also auf 2,3%), erhöhte sich die Insolvenzgeldumlage von bisher 0,04% auf 0,15%.^

Frank Reinel, Rechtsanwalt
Abteilung Arbeitsrecht, Paluka Sobola Loibl & Partner Rechtsanwälte, Regensburg

 

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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