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23.07.2009 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Banken haften u. U. für Erbschaftsteuer

Mit Urteil vom 12.03.2009 (Az. II R 51/07) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Banken für nicht bezahlte Erbschaftsteuer haften, wenn sie das Sparguthaben eines Erblassers an einen im Ausland lebenden Erben auszahlen und dieser die Erbschaftsteuer nicht entrichtet.

Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der im Jahr 2001 verstorbene Erblasser unterhielt bei einem inländischen Kreditinstitut ein Spar- und ein Girokonto mit je einem positiven Saldo in Höhe von etwa 100.000 DM. Während das Girokonto in den Nachlass fiel, erhielt die in den USA wohnende Alleinerbin das Sparkonto sowie ein Konto des Erblassers bei einem anderen inländischen Kreditinstitut mit einem Guthaben von rd. 18 000 DM aufgrund von Verträgen zugunsten Dritter auf den Todesfall, die der Erblasser mit dem jeweiligen Kreditinstitut geschlossen hatte. Das Finanzamt berücksichtigte bei der Ermittlung des Nachlasswerts die Guthaben auf den drei Konten als Erwerb von Todes wegen und setzte die Erbschaftsteuer gegen die Erbin auf 22 319,94 EUR fest. Die Erbin bezahlte die Erbschaftsteuer nicht. Nach gescheitertem Pfändungsversuch erlies das Finanzamt Haftungsbescheid gegen das Kreditinstitut und bezog sich dabei auf die Regelung des § 20 Abs. 6 S. 2 ErbStG a. F. Hiergegen legte das Kreditinstitut Klage ein, die in der Revisionsinstanz erfolglos blieb.

Nach Auffassung des BGH haftet die Bank aufgrund der Auszahlung des Guthabens für die Erbschaftsteuer auf den gesamten Erwerb von Todes wegen. Gemäß § 20 Abs. 6 S. 2 ErbStG a. F. haftet der Gewahrsamsinhaber des Vermögens des Erblassers für die Erbschaftsteuer, soweit er vorsätzlich oder fahrlässig Vermögen vor Sicherstellung oder Entrichtung der Steuer in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs des ErbStG verbringt. Die Haftung beschränke sich dabei nicht auf die Steuer, die auf das Guthaben oder den Nachlass entfällt. Vielmehr hafte die Bank bis zur Höhe des ausgezahlten Betrags für die Steuer auf den gesamten an den Erben gefallenen Erwerb von Todes wegen einschließlich der Vermögensvorteile, die er aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tod unmittelbar erworben hat. Die umfassende Haftung entspreche dem Sinn und Zweck des Gesetzes, wonach eine Vereitelung des zunächst durchsetzbaren Steueranspruchs vermieden werden soll. Die Bank hatte der Erbin das Guthaben zur Verfügung gestellt ohne zuvor z. B. eine Unbedenklichkeitsbescheinigung beim Finanzamt eingeholt zu haben. Dadurch habe die Bank schuldhaft gehandelt weshalb sie für die Erbschaftsteuerschuld haften müsse.

Durch die Reform des Erbschaftsteuergesetzes zum 01.01.2009 wurde § 20 Abs. 6 S. 2 ErbStG nicht geändert, sodass die Entscheidung auch auf künftige Fälle übertragbar sein wird.

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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