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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erbrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht. Wir geben Ihnen viele nützliche Praxistipps rund um diese Themen und informieren Sie stets über aktuelle Gesetzesänderungen. 

 

08.10.2013 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

BGH: Erbnachweisklausel in AGB einer Sparkasse unwirksam

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 8.10.2013 (Az. XI ZR 401/12) die Erbnachweisklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse für unwirksam erklärt. Die Klage hatte ein Verbraucherschutzverband erhoben und sich darauf berufen, dass die Bestimmung in Nr. 5 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Sparkasse im Bankverkehr mit Privatkunden (Verbrauchern) nicht verwendet werden dürfe, weil sie diese unangemessen benachteilige und deswegen nach § 307 BGB unwirksam sei

Gegenstand dieser Klausel ist, dass nach dem Tode eines Kunden die Sparkasse zur Klärung der rechtlichen Berechtigung entweder die Vorlage eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder ähnlicher gerichtlicher Zeugnisse verlangen könne. Ferner wird geregelt, dass die Sparkasse auf die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten könne, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung sowie die Niederschrift über die zugehörige Eröffnungsverhandlung des Nachlassgerichts vorgelegt wird.

Der zuständige Senat begründet seine Entscheidung damit, dass der Erbe keine Rechtspflicht hat, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, der Nachweis kann auch in anderer Form geführt werden. Gemäß der hier gegenständlichen Klausel könnte die Beklagte jedoch auch dann die Vorlage eines Erbscheins verlangen, wenn die Erbfolge noch nicht einmal zweifelhaft ist oder eine andere kostengünstigere Art des Nachweises stattfinden könnte. Die Beklagte hätte damit generell die Möglichkeit, auf die Vorlage eines Erbscheins zu bestehen. Aus dem Eigeninteresse der Sparkasse, eine doppelte Inanspruchnahme durch den tatsächlichen und den vermeintlichen Erben zu vermeiden, ergibt sich jedoch nicht die Berechtigung, stets auf die Vorlage eines Erbscheins beharren zu können.

Im Ergebnis hält die Klausel daher einer Inhaltskontrolle nicht stand, sie benachteiligt die Kunden unangemessen und ist mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren.

Regensburg, 08.10.2013

Ulrike Specht
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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