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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erbrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht. Wir geben Ihnen viele nützliche Praxistipps rund um diese Themen und informieren Sie stets über aktuelle Gesetzesänderungen. 

 

29.04.2010 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

BGH: Mehr Geld für Pflichtteilsberechtigte

Der Bundesgerichtshof hat am 28.04.2010 in zwei anhängigen Revisionsverfahren entschieden und damit die Rechte von Pflichtteilsberechtigten in finanzieller Hinsicht deutlich aufgewertet. Enterbte Familienangehörige können, wenn sie zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören, künftig den ihnen zustehenden Pflichtteilsanspruch (Hälfte des gesetzlichen Erbteils) Betreff der zum Nachlass gehörenden Lebensversicherung aus dem Rückkaufwert der Versicherung und nicht nur aus den eingezahlten Prämien verlangen.

Die beiden Vorinstanzen, zum einen das OLG Düsseldorf, zum anderen das KG Berlin, (wir berichteten) haben in vergleichbaren Fällen von einander abweichend entschieden. Beiden Fällen liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Der Erblasser hatte seinen Alleinerben widerruflich als Bezugsberechtigten einer auf das Leben des Erblassers abgeschlossenen Lebensversicherung eingesetzt. Wegen des Bezugsrechts floss dem Erben außerhalb des Nachlasses auch die Versicherungsleistung zu. Die enterbten Pflichtteilsberechtigten streiten mit dem Alleinerben nun darum, ob die ihnen zustehenden Pflichtteilsergänzungsansprüche lediglich auf Basis der vom Erblasser bezahlten Versicherungsprämien oder auf Basis der Todesfallleistung der Versicherung zu berechnen sind. Während das OLG Düsseldorf der Auffassung ist, dass Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs die ausgekehrte Versicherungsleistung ist, ist das KG Berlin der Ansicht, dass Berechnungsgrundlage lediglich die vom Erblasser eingezahlten Prämien sein können.

Der BGH hat diese seit langer Zeit heftig umstrittene Frage nun geklärt. Künftig wird nicht die Summe der eingezahlten Prämien, sondern der Rückkaufwert für die Berechnung der Pflichtteilsansprüche maßgeblich sein. Umstritten war diese Frage insbesondere deswegen, weil die Lebensversicherung mit Bezugsrecht im rechtlichen Sinne eine Schenkung darstellt. Schenkungen sind im Rahmen der Berechnung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen grundsätzlich zu berücksichtigen. Denn der Pflichtteilsberechtigte soll nicht dadurch benachteiligt werden, dass die Erbmasse durch Schenkungen geschmälert wird. Streitpunkt war nun, welcher Wert einer solchen Schenkung beizumessen sei. Das Reichsgericht hatte sich vor rund 80 Jahren dafür ausgesprochen, die gezahlten Prämien als Berechnungsgrundlage heranzuziehen. Mit einem Urteil aus dem Jahr 2003 (wir berichteten) hat der BGH in anderem Zusammenhang jedoch auf die ausgezahlte Versicherungssumme abgestellt.

Hieran knüpft der VI. Zivilsenat nun an und begründet seine aktuelle Entscheidung damit, dass der Versicherungsnehmer, zumindest bei widerruflichen Bezugsrechten, in letzter Sekunde den Versicherungsvertrag kündigen könnte und damit der Rückkaufwert in den Nachlass fließen würde.

In vielen Fällen werden die Pflichtteilsberechtigten damit besser gestellt sein, als bei bloßer Heranziehung der eingezahlten Prämien. Letztlich wird dies von der Art der Versicherung abhängen. Für die Praxis bedeutet dies, dass bei der Gestaltung der Erbfolge ein noch höheres Augenmerk auf etwaig bestehende Lebensversicherungsverträge zu legen ist.

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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