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20.12.2022 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Ehegatten können einander künftig vertreten – auch ohne Vollmacht?

Die gegenseitige Vertretung von Ehegatten ist auch nach der lange geplanten Gesetzesänderung, die am 01.01.2023 in Kraft tritt, nur eingeschränkt und nur zeitlich befristet möglich.

Die Vertretungsbefugnis, ohne dass es einer Vollmacht bedarf, bezieht sich nur auf die medizinischen Belange. Dazu gehört u. a. die Einwilligung in oder das Untersagen von Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztlichen Eingriffen. Ferner darf der Ehegatte u. a. Behandlungsverträge oder Krankenhausverträge abschließen und durchsetzen. Er darf auch darüber entscheiden, ob dem vertretenen Ehegatten, der sich z. B. in einem Krankenhaus oder einem Heim aufhält, die Freiheit entzogen werden soll, was allerdings nur zeitlich eingeschränkt gilt. Zudem kann der Ehegatte auch Ansprüche geltend machen, die dem anderen Ehegatten aus Anlass der Erkrankung gegenüber Dritten zustehen.

Im Rahmen seiner Vertretung muss der vertretende Ehegatte weitere Aspekte beachten, wie z. B. die Pflicht im Sinne des Vertretenen zu agieren, den Willen aus einer etwaigen Patientenverfügung zu beachten und durchzusetzen oder auch bei bestimmten ärztlichen Maßnahmen die gerichtliche Genehmigung einzuholen.

Damit der Ehegatten seinen Aufgaben gerecht werden kann, sind die behandelnden Ärzte insoweit von ihrer Schweigepflicht gegenüber dem vertretenden Ehegatten entbunden. Der vertretende Ehegatte darf daher auch die Krankenakten einsehen oder die Weitergabe der Informationen an Dritte bewilligen.

Voraussetzung der Vertretungsbefugnis ist allerdings, dass der betreffende Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht selbst besorgen kann. Zudem wird die Befugnis vereinfacht gesagt- auf sechs Wochen beschränkt. Um den Zeitraum nachvollziehen zu können, muss der Arzt den Zeitpunkt, ab dem die Voraussetzungen vorliegen, schriftlich bestätigen. Ist die Frist abgelaufen, kann die weitere Vertretung im Bedarfsfall nur durch einen gerichtlich bestellten Betreuer erfolgen.

Die Vertretungsbefugnis ist generell dann ausgeschlossen, wenn die Ehegatten getrennt leben, dem vertretenden Ehegatten oder dem behandelnden Arzt bekannt ist, dass der vertretene Ehegatte eine Vertretung durch seinen Ehepartner in den jeweiligen Fällen ablehnt. Hat der Ehegatte eine andere Person aufgrund entsprechender Vollmacht insoweit bevollmächtigt oder ist für diesen Aufgabenkreis bereits ein gerichtlicher Betreuer bestellt, dann ist der andere Ehegatte nicht vertretungsbefugt. Die Vertretungsbefugnis entfällt auch dann, wenn der betreffende Ehegatte seine Angelegenheiten wieder selbst regeln kann.

Für die Praxis bedeutet dies, dass auf die Ärzte, denen gegenüber das Vertretungsrecht ausgeübt wird, weitere Aufgaben zukommen. Sie müssen u. a. das Vorliegen der Voraussetzungen, bei denen die Vertretung durch den Ehegatten in Betracht kommt, und den Zeitpunkt, zu dem diese spätestens eingetreten sind, schriftlich bestätigen. Dokumentiert werden muss ferner u. a., ob Ausschlussgründe vorliegen.

Fazit:

Das Vertretungsrecht, das nur im Rahmen der Gesundheitssorge gilt, kann nur eine Notfalllösung darstellen, für den Fall, dass Ehegatten dazu gar nichts geregelt haben. Sinnvoller wird es nach wie vor sein, rechtzeitig entsprechend Vorsorge zu treffen und die erforderlichen (Vorsorge-)Vollmachten und gegebenenfalls auch Patientenverfügungen zu errichten. Jedem, der seinen Ehegatten von dieser Vertretungsbefugnis ausschließen möchte, ist zu empfehlen, anderweitig Vollmacht zu erteilen.

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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