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07.08.2013 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Elternunterhalt – Beurteilung der Leistungsfähigkeit

In seiner Entscheidung vom heutigen 07.08.2013 (Az. XII ZB 269/12) hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage befasst, ob ein unterhaltspflichtiges Kind, seiner bedürftigen Mutter Unterhalt aus seinem Einkommen oder seinem Vermögen schuldet.

Dieser Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die in einem Altenheim lebende Mutter des Unterhaltspflichtigen erhält zur Deckung der Heimkosten Sozialhilfe. Der Sozialhilfeträger ist jedoch der Ansicht, dass der Sohn der Pflegebedürftigen für die Zeit von Juli 2008 bis Februar 2011 unterhaltspflichtig sei und verlangt daher geleistete Sozialhilfe zurück. Die Verfahrensbeteiligten streiten darüber, ob das unterhaltspflichtige Kind aus seinem Einkommen oder seinem Vermögen leistungsfähig ist. Der Unterhaltspflichtige erzielte im Jahr 2008 ein Jahresbruttoeinkommen von rund 27.500 Euro, woraus sich gemäß den Berechnungen der Vorinstanz ein monatliches Netto von 1.121 Euro ergebe. Zudem ist er Eigentümer einer Drei-Zimmer-Wohnung mit einem berechneten Wohnvorteil in Höhe von rund 340 Euro monatlich. Ferner gehört ihm ein ½ Miteigentumsanteil an einer Immobilie in Italien mit einem Anteilswert von ca. 60.000 Euro. Seine beiden Lebensversicherungen haben einen Wert von insgesamt ca. 32.700 Euro; sein Sparguthaben beträgt rund 6.500 Euro. In den Vorinstanzen wurde der Forderung des Sozialhilfeträgers auf Zahlung rückständigen Unterhalts in Höhe von rund 5.500 verpflichtet. Auf die Rechtsbeschwerde des Unterhaltspflichtigen hin hat der BGH den angefochtenen Beschluss aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

In seiner Begründung führt der BGH neben dem Umstand, dass in der Vorinstanz bereits das Nettoeinkommen unzutreffend ermittelt worden sei, aus, dass nach ständiger Rechtsprechung des BGH das unterhaltspflichtige Kind grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung der Unterhaltsansprüche der Eltern einsetzen muss. Jedoch ergäben sich Einschränkungen dahingehend, dass der Unterhaltsschuldner seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden brauche. Hierzu gehört auch die eigene Altersvorsorge, die der Unterhaltsschuldner neben der gesetzlichen Rentenversicherung betreiben darf. Aktuell dürfen hierfür weitere 5 % von dem Bruttoeinkommen als Altersvorsorge unangetastet bleiben. Das damit gebildete Altersvorsorgevermögen müsse entsprechend bei der Unterhaltsbemessung außen vor bleiben. Zudem hat der BGH entschieden, dass der Wert einer angemessenen selbst genutzten Immobilie als Altersvorsorgevermögen ebenfalls grundsätzlich unberücksichtigt bleiben müsse, weil dem Unterhaltspflichtigen eine Verwertung nicht zumutbar sei. Eine Unterhaltspflicht komme, so der BGH, dann nicht in Betracht, wenn das sonstige vorhandene Vermögen ein über die Dauer des Berufslebens mit 5% vom Bruttoeinkommen geschütztes Altersvorsorgevermögen nicht übersteigt. Auch insoweit hat die Vorinstanz jedoch fehlerhaft entschieden, da das Altersvorsorgevermögen unzutreffend berechnet wurde.

Einmal mehr ist damit höchstrichterlich entschieden, dass das Altersvorsorgevermögen des Unterhaltspflichtigen bei der Bemessung eines etwaigen Elternunterhalts außen vor bleiben muss. Im Einzelfall sollte daher die Berechnung des einzusetzenden Elternunterhalts kritisch überprüft und ggf. rechtliche Schritte gegen die Entscheidung der Behörde eingelegt werden. 

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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