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12.02.2014 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Elternunterhalt: Keine Verwirkung bei einseitigem Kontaktabbruch

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am heutigen 12.02.2014 Beschluss (Az. XII ZB 607/12) gefasst zur Frage der Verpflichtung zur Zahlung von Elternunterhalt auch bei einseitigem Kontaktabbruch durch den Unterhaltsberechtigten. Die Entscheidung des BGH liegt noch nicht in gedruckter Form vor. Vorab wurde lediglich bekannt gegeben, dass der für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des BGH die Zahlungspflicht des Sohnes im Rahmen des Elternunterhalts nicht bereits deswegen verneint, weil der unterhaltsberechtigte Vater den Kontakt zu seinem volljährigen Sohn abgebrochen hatte.

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Antragstellerin nimmt den Sohn des Unterhaltsberechtigten auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch. Die Eltern des 1953 geborenen Sohnes ließen sich bereits im Jahr 1971 scheiden und der Sohn lebte fortan im Haushalt der Mutter. Der anfangs noch lose bestehende Kontakt zum Vater riss später als der Sohn volljährig war vollständig ab. Während das Amtsgericht dem Antrag stattgegeben und den Sohn zur Zahlung von Elternunterhalt verpflichtet hatte wurde diese Entscheidung vor dem zuständigen Oberlandesgericht aufgehoben mit der Begründung, der Anspruch auf Elternunterhalt sei verwirkt. Der BGH hat diesen Beschluss des Oberlandesgerichts aufgehoben. Eine Verwirkung sei trotz des Kontaktabbruchs nicht eingetreten. Der Kontaktabbruch sei zwar eine Verfehlung des Vaters. Allerdings fehle es an weiteren besonderen Umständen, die die Annahme einer schweren Verfehlung rechtfertigen. Gerade in der wichtigen Lebensphase vor Eintritt der Volljährigkeit habe der Vater im Wesentlichen seiner elterlichen Fürsorge genügt.

Fazit für die Praxis:

Die Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt bleibt auch künftig eine Einzelfallbetrachtung. Liegt ein Kontaktabbruch zwischen Eltern und Kindern vor, sollte stets kritisch geprüft werden, ob darin eine schwere Verfehlung zu sehen ist, die zum Wegfall der Zahlungspflicht des Kindes führt.

Regensburg, den 12.02.2014

Ulrike Specht
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Erbrecht

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Ulrike Specht

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