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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erbrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht. Wir geben Ihnen viele nützliche Praxistipps rund um diese Themen und informieren Sie stets über aktuelle Gesetzesänderungen. 

 

06.09.2013 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Erben-Ermittlungspflicht des Lebensversicherers?

Mit einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (IV ZR 38/12) wurde einmal mehr bestätigt, dass allein die Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts zu Gunsten eines Dritten im Rahmen einer Lebensversicherung noch keine gesicherte Rechtsposition für den Bezugsberechtigten bedeutet. Denn BGH sieht allein in der Benennung eines Bezugsberechtigten keine weitreichende Pflicht des Versicherers, den Begünstigten unter Zuhilfenahme aller denkbaren Möglichkeiten zu ermitteln.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Erblasser hatte seine erste Ehefrau im Rahmen eines Lebensversicherungsvertrags als Bezugsberechtigte benannt. Nach der Scheidung heiratete die Ehefrau erneut und änderte ihren Nachnamen. Nach dem Tod des Erblassers,  hat der Versicherer versucht, die erste Ehefrau, die noch immer bezugsberechtigt war, zu ermitteln. Hierzu hatte er eine Anfrage an die Erbin (die zweite Ehefrau des Erblassers) gestellt und auch eine Anfrage an das Einwohnermeldeamt gerichtet. Aufgrund der Änderung des Nachnamens konnte die erste Ehefrau jedoch nicht ermittelt werden. Zwischenzeitig hatte die Erbin die Bezugsberechtigung widerrufen, so dass der Versicherer die Todesfallsumme an die Erbin ausbezahlte.

Die erste Ehefrau klagte gegen den Versicherer auf Schadenersatz in Höhe der Versicherungsleistung. Die Klage wurde über alle Instanzen abgewiesen, da kein pflichtwidriges Unterlassen weiterer Nachforschungen seitens des Versicherers vorläge. Zwar sei der Versicherer durch den Versicherungsnehmer als Bote beauftragt, das Schenkungsangebot auf Auszahlung der Todesfallsumme an den Bezugsberechtigten zu übermitteln. An die Ermittlung des Bezugsberechtigten sind jedoch keine weitreichenden Anforderungen gestellt. Im konkreten Fall sah es der BGH als ausreichend an, dass eine Anfrage an das Einwohnermeldeamt gestellt wurde. Nach der ersten erteilten Auskunft habe kein Anlass mehr bestanden, weitere Ermittlungen vorzunehmen.

Für die Praxis bedeutet dies, dass ein Versicherungsnehmer seinen Versicherer über Änderungen in der Person des Bezugsberechtigten informieren sollte. Nur auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass der Bezugsberechtigte im Todesfall auch tatsächlich die Todesfallsumme erhält.

 

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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