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07.07.2011 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Erbrecht: Bestattungskosten - auch Todesanzeige ohne Namensnennung des Angehörigen

Der OLG München hat mit Urteil vom 25.05.2011 (Az. 20 U 2853/08) u. a. entschieden, dass zu den Bestattungskosten auch die Kosten einer Todesanzeige gehören, selbst wenn der Name der trauernden Angehörigen hierin nicht vermerkt ist. Von Bedeutung ist dies vor allem bei der Pflichtteilsberechnung enterbter Pflichtteilsberechtigter.

 

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Verstorbene hatte seine Ehefrau als Alleinerbin eingesetzt und damit gleichzeitig seinen Sohn enterbt. Dieser macht nun Pflichtteilsansprüche gegen seine Mutter geltend. Bemessungsgrundlage für den Pflichtteilsanspruch ist der Nachlass, abzüglich aller Nachlassverbindlichkeiten. Der Sohn ist der Auffassung, dass die Kosten der Todesanzeige und des Blumenschmucks, auf dem sein Name nicht abgedruckt war, nicht abzugsfähig sind.

 

Das OLG wies die Klage in diesem Punkt ab und führte zur Begründung auf, dass es nicht darauf ankomme, dass der Name des hinterbliebenen (Pflichtteilsberechtigten) in der Todesanzeige oder auf dem Blumenkranz abgedruckt ist. Entscheidend sei einzig, dass der Name des Verstorbenen genannt ist.

 

Für die Praxis bedeutet dies, dass die Bestattungskosten immer eine abzugsfähige Position im Rahmen der Ermittlung von Pflichtteilsansprüchen darstellt, sofern die Kosten insgesamt unter Berücksichtigung der Lebensstellung des Erblassers angemessen sind (vgl. Palandt, BGB, 70. Auflage 2011, § 2311 Rn. 4). Gleiches gilt auch für die Kosten der kirchlichen und bürgerlichen Feier.

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Ulrike Specht

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