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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erbrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht. Wir geben Ihnen viele nützliche Praxistipps rund um diese Themen und informieren Sie stets über aktuelle Gesetzesänderungen. 

 

15.03.2012 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Erbrecht: Bindung des Grundbuchamts an den erteilten Erbschein

Das Grundbuchamt ist im Hinblick auf Grundstücksänderungen, die sich durch Erbfall ergeben können, an die Weisungen aus dem erteilten Erbschein gebunden. Dies hat das Oberlandesgericht München (OLG) mit seiner Entscheidung vom 27.02.2012 (Az. 34 Wx 548/11) bestätigt.

 

Dem entschiedenen Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im Grundbuch sind die Beteiligten zu 2 und 3 als Grundstückseigentümer zu je 1/2-Anteil eingetragen. Mit späterem Vertrag übertrug die Beteiligte zu 2 ihren Hälfteanteil auf die Beteiligte zu 3 und beantragte im Einvernehmen mit den weiteren Beteiligten zudem im Wege der Grundbuchberichtigung den bei einer vorangegangenen Eintragung gelöschten Nacherbenvermerk zugunsten des Beteiligten zu 1 wieder eintragen zu lassen. Dem Vollzugsantrag widersprach das Grundbuchamt jedoch mit dem Hinweis, dass die Vorlage des ursprünglichen Erbvertrags, aus dem sich die Nacherfolge ergäbe, als Grundlage für die Grundbuchänderung nicht ausreichend sei. Vielmehr müsse ein Erbschein vorgelegt werden. Auch die Bewilligung der Beteiligten zu 1 – 3 genüge nicht. Dem folgte das OLG München und stellte in seiner Begründung darauf ab, dass es dem Grundbuchamt wegen des Legalitätsprinzips verwehrt ist, auf der Grundlage einer Berichtigungsbewilligung einen Nacherbenvermerk einzutragen.

 

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht Ulrike Specht, Regensburg

 

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Ulrike Specht

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