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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erbrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht. Wir geben Ihnen viele nützliche Praxistipps rund um diese Themen und informieren Sie stets über aktuelle Gesetzesänderungen. 

 

30.10.2012 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Erbrecht: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz verfassungswidrig?

Der BFH hat mit Beschluss vom 27.09.2012 dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 19 I ErbStG i.V.m. §§ 13a und 13b ErbStG wegen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verfassungswidrig ist.

Der Bundesfinanzhof ist der Auffassung, dass die in den Vorschriften vorgesehen Steuervergünstigungen in wesentlichen Teilbereichen von großer finanzieller Tragweite über das verfassungsrechtlich gerechtfertigte Maß hinausgehen.  Dadurch werden diejenigen, die die Vergünstigungen nicht in Anspruch nehmen können, in ihrem grundgesetzlich garantierten Recht auf gleichmäßige, der Leistungsfähigkeit entsprechende Besteuerung verletzt.

§§ 19 I i.V.m. §§ 13a und 13b ErbStG sieht Steuervergünstigungen für den Erwerb von Betriebsvermögen, für land- und forstwirtschaftliches Vermögen und für den Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften vor. Hintergrund dieser Normen ist die Überlegung des Gesetzgebers, dass der mit der Erbschaftsteuer verbundene Liquiditätsentzug den Betrieb in Bedrängnis bringen könnte. Der Erbfall solle keinen Zwang zur Veräußerung des Betriebes ausüben können.

Der BFH ist hingegen der Auffassung, dass eine derartige Gefährdung eines Betriebes nicht typischerweise angenommen werden kann. Es ist mit dem Grundgesetz, im Besonderen mit Art. 3 GG nicht zu vereinbaren, dass Betriebsvermögen ohne Rücksicht auf den Wert des Erwerbs und die Leistungsfähigkeit des Erwerbers freigestellt wird. Darüber hinaus führen §§ 13a und 13b ErbStG dazu, dass es der Erblasser nahezu vollständig in der Hand hat, Vermögensgegenstände, die ihrer Natur nach im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung gehalten werden, zu steuerbegünstigtem Betriebsvermögen zu machen. Dies beruht darauf, dass der erbrechtliche Begriff des Betriebsvermögens sich nach dem Einkommensteuerrecht definiert. Demnach kann der Erblasser, Vermögensgegenstände, die nicht ihrer Natur nach der privaten Lebensführung dienen, zu „gewillkürtem“ Betriebsvermögen zu erklären.

Der BFH kommt zu dem Schluss, dass die Steuervergünstigungen der §§ 13a und 13b ErbStG zusammen mit den Freibeträgen des § 16 ErbStG dazu führen, dass die Steuerbefreiung mittlerweile die Regel und die tatsächliche Besteuerung die Ausnahme darstellt. Die Verfassungsverstöße führen nach Auffassung des BFH zu einer das gesamte Gesetz erfassenden verfassungswidrigen Fehlbesteuerung.

Über die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts werden wir Sie zu gegebener Zeit an dieser Stelle informieren.

Ulrike Specht, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht, Regensburg  

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Ulrike Specht

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