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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erbrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht. Wir geben Ihnen viele nützliche Praxistipps rund um diese Themen und informieren Sie stets über aktuelle Gesetzesänderungen. 

 

19.09.2012 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Erbrecht: Erwerb eines Wohnrechts unterliegt Erbschaftsteuer

Das Erbschaftsteuerrecht gewährt dem Ehegatten beim Erwerb von Todes wegen des (Mit- ) Eigentums an einer in Inland belegenen, bebauten und zu Wohnzwecken selbst genutzten Immobilie unter bestimmten Voraussetzungen Steuerfreiheit. Das FG Köln hatte sich in seiner Entscheidung vom 08.08.2012 (Az.: 9 K 3615/11) mit der Frage zu befassen, ob diese Steuerfreiheit auch greift, wenn lediglich der Erwerb eines Wohn- oder sonstigen Nutzungsrechts beabsichtigt ist. Im Ergebnis verneint das FG Köln diese Steuerfreiheit.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Aufgrund letztwilliger Verfügung erhielten die Kinder des Erblassers im Wege eines Vorausvermächtnisses das jeweils hälftige Miteigentum an einer dem Erblasser gehörenden Immobilie. Die Vorausver- mächtnisse waren beschwert mit einem lebenslangen unentgeltlichen Wohnrecht zu Gunsten der Ehefrau des Erblassers an einer im Obergeschoss befindlichen Wohnung. Die Ehefrau wendet sich mit ihrer Klage gegen die Festsetzung der Erbschaftsteuer für u. a. dieses Wohnrecht.

Das FG Köln hat die Klage abgewiesen und verweist in seiner Entscheidung zum Einen auf den eindeutigen Wortlaut des § 13 Abs. 1 Nr.4b ErbStG, worin ausdrücklich vom Erwerb von Todes wegen „des Eigentums oder Miteigentums“ die Rede ist. Eine erweiternde Auslegung in dem Sinn, dass auch der Erwerb eines Wohnrechts unter den Begünsti- gungstatbestand fällt, scheide schon aus diesem Grunde aus. Ferner bestünden zwischen einem Wohnungs- und einem Eigentumsrecht erhebliche Unterschiede: Während der Eigentümer nach Belieben mit dem Grundstück verfahren kann, kann der Berechtigte eines Wohnungsrechts das Gebäude bzw. einen Teil davon nur als Wohnung benutzen. Anders ließe sich auch im Hinblick auf die Zielsetzung des Gesetzgebers nicht argumentieren. Denn Gesetzeszweck sei u. a. die Förderung des Erhalts des Vermögensgegenstandes „Immobilie“. Auch dies spreche für die Beschränkung der Steuerbefreiung auf den tatsächlichen Eigentumserwerb und verbiete eine Ausdehnung der Steuerfreiheit auf den Erwerb eines reinen Nutzungsrechts.

Für die Praxis bedeutet dies, dass bei der Nachfolgegestaltung unter Ausschöpfung erbschaftsteuerlicher Freiräume die Einräumung eines Nutzungsrechts nur bedingt zielführend ist.

Ulrike Specht, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht, Regensburg

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Ulrike Specht

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