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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erbrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht. Wir geben Ihnen viele nützliche Praxistipps rund um diese Themen und informieren Sie stets über aktuelle Gesetzesänderungen. 

 

02.12.2014 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Erbrecht: Geltendmachung des Pflichtteils durch den Testamentsvollstrecker

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in seinem Urteil vom 05.11.2014 (Az. IV ZR 104/14) mit der Frage zu befassen, ob ein Testamentsvollstrecker die Befugnis besitzt, einen dem verstorbenen Erblasser zustehenden Pflichtteilsanspruch geltend zu machen.

Der Erblasser war von seiner Mutter enterbt worden. Nach deren Tod stand ihm daher ein Pflichtteilsanspruch gegen die Erben seiner Mutter zu. Diesen Pflichtteilsanspruch hat der Erblasser zu Lebzeiten nicht geltend gemacht. In seinem eigenen Testament ordnete der Erblasser die Testamentsvollstreckung an. Konkrete Handlungsanweisungen hatte der Erblasser dem Testamentsvollstrecker nicht auferlegt. Nach dem Tod des Erblassers hat der Testamentsvollstrecker den Pflichtteilsanspruch des Erblassers geltend gemacht. Die pflichtteilsbelasteten Erben der Mutter lehnten dies ab. Der dagegen erhobenen Klage des Testamentsvollstreckers wurde in allen Instanzen statt gegeben. Zur Begründung führt der BGH wie folgt aus:

Aufgabe des Testamentsvollstreckers sei, den Nachlass zu verwalten. Dies erfasse grundsätzlich den gesamten Nachlass. Etwas anderes gelte, wenn anzunehmen ist, dass dem Testamentsvollstrecker bestimmte Rechte nach dem Willen des Erblassers nicht zustehen sollten. Eine derartige Beschränkung habe der Erblasser jedoch in seinem Testament nicht vorgenommen. Auch handele es sich bei einem Pflichtteilsanspruch nicht um ein höchstpersönliches Recht, das nur durch den Erblasser selbst ausgeübt werden könne. Eine Beeinträchtigung der Entschließungsfreiheit des Erblassers könne ebenfalls nicht angenommen werden. Der Erblasser habe die Möglichkeit gehabt, die Befugnisse des Testamentsvollstreckers zu beschränken und insbesondere die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs auszuschließen.

Fazit für die Praxis:

Soweit per Testament die Testamentsvollstreckung angeordnet wird, sollte der Testierende auch regeln, ob und inwieweit er die Aufgaben des Testamentsvollstreckers beschränken möchte. Ohne eingrenzende Regelung, ist der Testamentsvollstrecker umfassend befugt.

 

Regensburg, 02.12.2014

Ulrike Specht
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Ulrike Specht

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