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25.09.2012 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Erbrecht: Gutachterkosten zur Grundstücksbewertung sind keine Nachlassverbindlichkeiten

Im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung besteht für die Erben die Möglichkeit, Nachweis eines unter dem vom Finanzamt festgestellten Bedarfswert liegenden Verkehrswerts durch entsprechendes Sachverständigengutachten zu erbringen und so eine niedrigere Erbschaftssteuerfestsetzung zu erreichen.

Das FG Münster hatte sich in seiner Entscheidung vom 21.06.2012 (Az.: 3 K 2835/11 Erb) mit der Frage zu befassen, ob diese Gutachterkosten im Rahmen der Erbschaftsteuer- festsetzung abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten darstellen. Das FG Münster folgte der bislang in der Literatur vertretenen Auffassung, dass diese Kosten reine Rechts- verfolgungskosten und gerade nicht abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten darstellen.

Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG sind diejenigen Kosten als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Hierunter fallen auch Kosten, etwa Steuerberatungsgebühren, die für die Erstellung einer Erbschaftsteuererklärung anfallen.

Nicht zu den Nachlassregelungskosten zählen Aufwendungen, die in einem sich an die Steuerfestsetzung anschließenden Rechtsbehelfs- oder finanzgerichtlichen Verfahren anfallen.

Als Erbe ist man gesetzlich nicht verpflichtet ein Gutachten in Auftrag zu geben. Mit § 138 Abs. 4 BewG wird dem Erben nur die Möglichkeit eröffnet, durch einen derartigen Nachweis eine niedrigere Erbschaftssteuerfestsetzung zu erreichen.

Im entschiedenen Fall gab die Klägerin das Gutachten zudem erst in Auftrag, nachdem sie Einspruch gegen den Erbschaftsteuerbescheid erhoben hatte. Bereits aus diesem Grund beurteilte das FG die aufgewendeten Kosten als Kosten der Rechtsverfolgung.

Ulrike Specht, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht, Regensburg 

 

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Ulrike Specht

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