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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erbrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht. Wir geben Ihnen viele nützliche Praxistipps rund um diese Themen und informieren Sie stets über aktuelle Gesetzesänderungen. 

 

24.02.2012 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Erbrecht: Kettenschenkung - Schenkungssteuer

Wenn Eltern ein Grundstück im Wege der Schenkung auf ihr Kind übertragen und das Kind unmittelbar im Anschluss das Grundstück an seinen Ehegatten weiter schenkt, kann grundsätzlich nicht von einer freigebigen Zuwendung von den Eltern an das Schwiegerkind ausgegangen werden, unabhängig davon, ob die Eltern der Weiterübertragung zugestimmt haben.

 

Der Entscheidung des Bundesfinanzhof (BFH) vom 30.11.2011 (Az. II B 60/11), die am 15.02.2012 veröffentlicht wurde lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Vater schenkte seinem Sohn am 30.06.2011 ein Grundstück ohne Verpflichtung bezüglich einer Weiterschenkung. Mit notarieller Urkunde vom selben Tag übertrug der Sohn seinen den hälftigen Miteigentumsanteil als ehebezogene Zuwendung ohne Entgelt an seine Ehefrau, die Klägerin. Die Beteiligten erklärten die Auflassung und beantragten die Eintragung im Grundbuch, verzichteten aber auf eine Zwischeneintragung des Sohnes. Das Finanzamt werte den Vorgang als Schenkung jeweils des hälftigen Miteigentumsanteils am Grundstück an den Sohn und an die Schwiegertochter, mit der Folge, dass die Schwiegertochter wegen des geringeren Freibetrages, der für Schenkungen zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern im Vergleich zu Schenkungen unter Ehegatten gilt, Schenkungsteuer zahlen sollte. Dagegen wendete sich die Klägerin. Sie stellt darauf ab, dass sie keine Schenkung vom Schwiegervater, sondern von ihrem Ehemann erhalten habe.

 

Der BFH schließt sich in seiner Entscheidung der Auffassung der Klägerin an. Für die Frage, wer bei Zwischenschalten eines Dritten (hier des Sohnes) der eigentlich Schenkende ist, komme es darauf an, ob der Dritte eine eigene Entscheidungsmöglichkeit hinsichtlich der Schenkung hatte. Wendet der Dritte den Schenkungsgegenstand freiwillig zu, scheide die Annahme einer Schenkung seitens des ursprünglichen Eigentümers direkt an den zuletzt bedachten aus. Dabei sei es unerheblich, ob der der ursprüngliche Eigentümer von der Weiterschenkung weiß oder dieser zustimmt.


Für die Praxis bedeutet dies, dass damit bei entsprechender rechtlicher Gestaltung die Möglichkeit bleibt, die günstigeren Freibeträge bei der Schenkungsteuer zwischen nahen Angehörigen auszuschöpfen.

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Ulrike Specht

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