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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erbrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht. Wir geben Ihnen viele nützliche Praxistipps rund um diese Themen und informieren Sie stets über aktuelle Gesetzesänderungen. 

 

18.06.2015 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Erbrecht: Nichtigkeit eines Erbvertrages zugunsten der Geschäftsführerin eines ambulanten Pflegedienstes

Das OLG Frankfurt hat am 12.05.2015 entschieden, dass ein Erbvertrag nichtig ist, mit dem die Geschäftsführerin eines Pflegedienstes zur Alleinerbin einer von ihrem Pflegedienst Betreuten eingesetzt worden war.

Die Geschäftsführerin eines ambulanten Pflegedienstes, der die Erblasserin jahrelang bis zu ihrem Tod betreut hatte, hatte die Erblasserin anlässlich eines Krankenhausaufenthalts kennengelernt und sich mit ihr angefreundet. Daraufhin wurde sie von dieser ein Jahr vor ihrem Tod mit notariellem Erbvertrag als Alleinerbin eingesetzt. Dies verstößt jedoch gegen § 7 HGBP (Hessisches Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen). Hiernach ist es der Leitung und den Mitarbeitern von Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen verboten, sich von den Betreuungs- und Pflegebedürftigen Geld oder geldwerte Leistungen versprechen zu lassen. Hierdurch soll ein Ausnutzen der Hilfs- und Arglosigkeit der pflegebedürftigen Person in finanzieller Hinsicht verhindert werden. Ein Zusammenhang zwischen der Erbeinsetzung mit der Erfüllung der Pflichten aus dem Pflegevertrag wird gesetzlich vermutet. Dies bedeutet, dass für eine wirksame Erbeinsetzung sicher feststehen muss, dass kein solcher Zusammenhang gegeben ist. Eine zusätzliche freundschaftliche Beziehung zu der dienstlichen Beziehung reicht hierfür nicht aus, da eine hinreichende Trennung in solchen Fällen nicht möglich ist.

Fazit:

Ein Erbvertrag eines Pflegebedürftigen mit einem Geschäftsführer oder einem Mitarbeiter einer ambulanten Pflegeeinrichtung oder eines Pflegeheims ist in den meisten Fällen nichtig.

In Bayern gilt das Gesetz zur Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung (Pflege- und Wohnqualitätsgesetz – PfleWoqG). Dieses Gesetz gilt in Bayern jedoch nur für stationäre Einrichtungen. Ein Erbvertrag mit den Leitern und Mitarbeitern solcher Einrichtungen ist hier folglich ebenfalls nichtig. Bezüglich ambulanter Einrichtungen besteht zwar keine gesetzliche Regelung, jedoch eine vergleichbare Situation, so dass die Gerichte hier ebenfalls einen Erbvertrag als nichtig ansehen könnten, da auch hier ein Ausnutzen der Situation möglich ist.

Regensburg, 18.06.2015

Ulrike Specht
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht
Leitung Referat Versicherungs- und Versicherungsvertriebsrecht,
Handels- und Gesellschaftsrecht und Erbrecht

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Ulrike Specht

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