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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erbrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht. Wir geben Ihnen viele nützliche Praxistipps rund um diese Themen und informieren Sie stets über aktuelle Gesetzesänderungen. 

 

21.09.2009 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Erbrechtsreform passiert den Bundesrat


Der Bundesrat hat am vergangenen Freitag, 18.09.2009, den Weg für die Reform des Erbrechts geebnet. Die Neuregelung tritt zum 01.01.2010 in Kraft.

Im Wesentlichen bringt die Reform Änderungen im Bereich des Pflichtteilsrechts. In erster Linie wird im Rahmen der Pflichtteilsansprüche künftig nicht mehr die starre 10-Jahres-Frist gelten. Vielmehr sollen lebzeitige Schenkungen des Erblassers an einen Dritten für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs graduell immer weniger Berücksichtigung finden, je länger sie seit dem Erbfall zurück liegt. Erfolgt die Schenkung z. B. im ersten Jahr nach dem Erbfall, wird sie bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs noch in voller Höhe, im zweiten Jahr nur noch mit 9/10, im dritten Jahr mit 8/10, usw. berücksichtigt.
Zudem werden die Pflichtteilsentziehungsmöglichkeiten modernisiert und die Stundungsgründe erweitert. Den Stundungseinwand soll künftig jeder Erbe und nicht wie bisher nur der pflichtteilsberechtigte Erbe erheben können.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die bessere Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich. Einen Ausgleichsanspruch für gegenüber dem Erblasser erbrachte Pflegeleistungen sollen Abkömmlinge künftig auch dann haben, wenn sie wegen der Pflegeleistung nicht auf eigenes Einkommen verzichtet haben. Die Regelung greift m. E. allerdings zu kurz, weil der Kreis der Abfindungsberechtigten eng begrenzt ist und z. B. die pflegende Schwiegertochter keinen Ausgleichsanspruch hat.

 Änderungen ergeben sich auch im Verjährungsrecht. Die Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen wird der Regelverjährung von 3 Jahren angepasst. Einige Ansprüche bleiben jedoch ausgenommen, sodass hierfür weiter die 30jährige Verjährungsfrist gelten wird.

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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