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10.08.2012 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Erbschaft: Auch „Schatzfund“ kann zum Erbe gehören

Bargeld, dass im Anwesen eines Verstorbenen gefunden wird, steht in der Regel den Erben und nicht dem Finder des Geldes zu, sofern nachvollziehbar ist, dass das Bargeld dem Verstorbenen gehörte. Dies hat das LG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 03.08.2012 (Az. 15 O 102/11) festgestellt.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Beklagte erwarb im Jahr 2008 ein Mehrfamilienhaus in Düsseldorf. Bei Renovierungsarbeiten fand er in einem eingemauerten Kachelofen zwei Stahlkassetten, die insgesamt Banknoten über einen Betrag von 303.700 DM, teilweise mit Banderolen aus den Jahren 1971 – 1977, enthielten. Die vormalige sehr vermögende Eigentümerin (Erblasserin) hatte diese Wohnung bis zu ihrem Tod im Jahre 1993 bewohnt. Ihr Ehemann und sie waren Eigentümer eines Teppichgeschäfts auf der Düsseldorfer Königsallee, das sie 1971 verkauft hatten. Kurz vor ihrem Tod hatte die Erblasserin gegenüber einer Zeugin geäußert „es gibt Menschen, die Geld im Kamin verstecken“.

Diese Aussage und die Tatsache, dass die Banderolen des Geldes aus den 70er Jahren stammten, waren wichtige Indizien für das Landgericht, davon auszugehen, dass das Bargeld aus dem Eigentum der Erblasserin stammte und nicht, wie vom Beklagten behauptet, von einem unbekannten Dritten, sodass der Betrag den Erben der Erblasserin zustehe. Nach Auffassung des Landgerichts könne sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, dass es sich bei den Geldkassetten um einen Schatzfund gemäß § 984 BGB handele. Ein Schatzfund würde nämlich voraussetzen, dass der Eigentümer einer aufgefundenen Sache nicht mehr zu ermitteln sei. Die Beweisaufnahme habe jedoch ergeben, dass das Geld der Erblasserin gehörte.

Ulrike Specht, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht, Regensburg

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Ulrike Specht

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