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11.11.2013 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Erbschaft- und Schenkungsteuer: Steuerfreie Zuwendung eines Familienwohnheims zwischen Ehegatten

In seinem am 06.11.2013 veröffentlichten Urteil (Az. 13 II R 35/11) entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Wohnhaus nicht steuerbegünstigtes Familienwohnheim im Sinne des § 13 ErbStG ist, wenn sich dort nicht der Mittelpunkt des familiären Lebens der Eheleute befindet. Daher sind Zweit- oder Ferienwohnungen nicht begünstigt im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger schenkte seiner Ehefrau im Jahr 2008 ein Wohnhaus, dass die Familie nur zu Ferienaufenthalten und als Zweitwohnung nutzte. Den Lebensmittelpunkt dagegen hatten die Ehegatten in einer weiteren eigenen Immobilie. Das Finanzamt setzte für die Schenkung des Wohnhauses Schenkungsteuer fest und gewährte dabei keine Steuerbefreiung für sog. „Familienwohnheime“.

Der Kläger unterlag schließlich mit seiner Klage. Nach Auffassung des BFH hat das Finanzamt zutreffend die Steuerbegünstigung versagt. Denn zum Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung hatten die Ehegatten in dem Wohnhaus nicht ihren Lebensmittelpunkt. Die entsprechende gesetzliche Regelung sei in diesem Punkt eng auszulegen, da gemäß der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und auch gemäß der Intention des Gesetzgebers, nur der gemeinsame Lebensraum der Eheleute zu schützen sei.

Für eine weitergehende Steuerbefreiung, die die Zuwendung aller von den Eheleuten selbst genutzten Häuser und Eigentumswohnungen, also auch von Zweit- und Ferienwohnungen erfasst, fehle es an einer einer sachlichen Rechtfertigung.

Fazit für die Praxis:Nicht nur bei Schenkungen, sondern auch im Rahmen testamentarischer Gestaltungen muss diese einschränkende Auslegung der Steuerbegünstigung von selbst genutzten Wohnimmobilien berücksichtigt werden.

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Ulrike Specht

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