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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erbrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht. Wir geben Ihnen viele nützliche Praxistipps rund um diese Themen und informieren Sie stets über aktuelle Gesetzesänderungen. 

 

23.11.2013 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Erbschaftsteuer: Berücksichtigung von Pflegeleistungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 11.09.2013 (Az. II R 37/12) veröffentlicht am 20.11.2013 zur Anwendung des § 13 Abs. 1 Nr. 9 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) Stellung genommen. Demnach bleibt ein Erwerb bis zu 20.000 € steuerfrei, sofern der Erwerber dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt hat und wenn und soweit die Zuwendung als angemessenes Entgelt zu betrachten ist. Liegen die erbrachten Leistungen im Wert unter 20.000 €, so ist nur dieser Erwerb steuerfrei.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger, der mit der Erblasserin weder verwandt noch verschwägert war, leistete der Erblasserin in den letzten Jahren vor ihrem Tod regelmäßig Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Verrichtungen, Erledigung von Botengängen und Schriftverkehr, Begleitung zu Arztbesuchen etc. und erhielt dabei im Gegenzug seitens der Erblasserin per Vermächtnis zwei zu Wohnzwecken vermietete Eigentumswohnungen. Der Kläger begehrte für die erbrachten Pflegeleistungen im Rahmen der Veranlagung zur Erbschaftsteuer einen Freibetrag in Höhe von 20.000 € nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG.

Der BFH entschied, dass kein pauschaler Abzug von 20.000 € stattfinden könne, vielmehr der tatsächliche Wert der erbrachten Leistungen maßgeblich sei. „Pflege“ bedeute im Sinne dieser Vorschrift die regelmäßige und dauerhafte Fürsorge für das körperliche geistige oder seelische Wohlbefinden einer hilfsbedürftigen Person. Auf eine Einordnung in eine der Pflegestufen nach § 15 SGB XI komme es ebenso wenig wie auf einen Nachweis in Form eines ärztlichen Attest an. Der Pflegefreibetrag wird jedoch nur gewährt, wenn Pflegeleistungen regelmäßig und über längere Dauer erbracht worden sind und über ein übliches Maß zwischenmenschlicher Hilfe hinausgehen und denen grundsätzlich ein Geldwert zukommt. Dies kann auch dann noch der Fall sein, wenn der Pflegebedürftige bereits im Pflegeheim lebt. Nur gelegentliche Hilfeleistungen genügen nicht. Die Beweislast dafür trägt der Begünstigte.

Fazit für die Praxis:

Wer Pflegeleistungen für einen anderen erbringt, sollte sorgfältig dokumentieren, welche Hilfeleistungen er erbringt, um dies später im Rahmen des Pflegefreibetrags darlegen zu können.

Regensburg, 23.11.2013

Rechtsanwältin Ulrike Specht
Fachanwältin für Erbrecht

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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