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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erbrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht. Wir geben Ihnen viele nützliche Praxistipps rund um diese Themen und informieren Sie stets über aktuelle Gesetzesänderungen. 

 

17.12.2014 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Erbschaftsteuer – zum Teil verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gelangt in seiner heutigen Entscheidung zu dem Ergebnis, dass die Privilegierung des Betriebsvermögens im Rahmen der Erbschaftsteuer in der aktuellen Fassung nicht in jeder Hinsicht verfassungskonform ist, so die aktuelle Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts.

Der Erste Senat des BVerfG hat entschieden, dass die Regelungen zur Begünstigung von Betriebsvermögen gemäß §§ 13a und 13b und § 19 Abs. 1 des Erbschaftsteuer‑ und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) verfassungswidrig sind. Zwar könne der Gesetzgeber bestimmte Voraussetzungen regeln, unter denen eine steuerliche Begünstigung des Betriebsvermögens kleiner und mittlerer Unternehmen zum Zwecke der Sicherung deren Bestands und zur Erhaltung der Arbeitsplätze möglich sei. Die jetzige Regelung der Privilegierung sei jedoch unverhältnismäßig, soweit sie ohne eine konkrete Bedürfnisprüfung über den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen hinausgehe. Unverhältnismäßig seien ferner die Freistellung von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten von der Einhaltung einer Mindestlohnsumme und die Verschonung betrieblichen Vermögens mit einem Verwaltungsvermögensanteil bis zu 50 %. Verfassungswidrig seien die Regelung der §§ 13a und 13b ErbStG auch insoweit, als sie zu nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen führen. Damit ergebe sich insgesamt eine Unvereinbarkeit der genannten Regelungen mit dem Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG.

Fazit für die Praxis:

Der Gesetzgeber muss nun bis 30. Juni 2016 eine Neuregelung treffen. Bis dahin bleibt das ErbStG in seiner jetzigen Fassung anwendbar.

 

Regensburg, den 17.12.2014

Ulrike Specht
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Ulrike Specht

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