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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erbrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht. Wir geben Ihnen viele nützliche Praxistipps rund um diese Themen und informieren Sie stets über aktuelle Gesetzesänderungen. 

 

27.10.2010 | Von: Rechtsanwalt Daniel Paluka

Fristlose Kündigung des Agenturvertrages wegen Benachteiligung

Wird ein Vertreter aufgrund der ordentlichen Kündigung eines Agenturvertrags benachteiligt, kann er fristlos kündigen.

Einem Vertreter wurde nach dessen ordentlicher Kündigung seines Agenturvertrages eine bislang übliche und für sein Geschäft wesentliche Rabattierungsmöglichkeit für KfZ-Versicherungen gesperrt. Daraufhin hatte der Vertreter fristlos gekündigt. Das OLG München entschied nun, dass auch die fristlose Kündigung rechtmäßig sei (OLG München, Urteil vom 29.07.2010, Az. 23 U 4893/09).

Schon aus handelsrechtlichen Gründen hat der Unternehmer die Pflicht, die Arbeit des Handelsvertreters zu unterstützen und auf seine schutzwürdigen Belange Rücksicht zu nehmen. Vorliegend war der Vertreter in besonderem Maße von der Rabattierungsmöglichkeit abhängig. Anders als beispielsweise das Absehen von einer Fortbildungsmaßnahme aufgrund einer Kündigung diente die Aufrechterhaltung der Gewährung der Rabattierungsmöglichkeit der Beibehaltung seiner Verdienstmöglichkeiten bis zum Ende der Vertragslaufzeit. Auch widerspricht es dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn der Unternehmer den Vertreter einerseits unter Wettbewerbsverbot bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist festhält und andererseits dessen Verdienstmöglichkeiten erheblich einschränkt. Der Unternehmer erschwerte daher die weitere Geschäftstätigkeit des Vertreters in unzumutbarer Weise. Aus diesem Grunde konnte der Vertreter auch fristlos kündigen. Hierbei sind wiederum Besonderheiten bezüglich vorheriger Abmahnung und Frist zu beachten.

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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