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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erbrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht. Wir geben Ihnen viele nützliche Praxistipps rund um diese Themen und informieren Sie stets über aktuelle Gesetzesänderungen. 

 

13.04.2015 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Gesellschaftsrecht: Kein Testamentsvollstreckervermerk in der Gesellschafterliste

Mit seiner Entscheidung vom 24.02.2015 (Az. II ZB 17/14) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass das Registergericht die Aufnahme einer Gesellschafterliste mit einem Testamentsvollstreckervermerk ablehnen darf.

Die gesetzliche Regelung sieht im Falle einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder deren Beteiligung vor, dass eine (aktualisierte) Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht wird. Aus dieser Liste müssen sich Name, Vorname Geburtsdatum und Wohnort der Gesellschafter sowie die Nennbeträge und laufende Nummer der von dem jeweiligen Gesellschafter gehaltenen Geschäftsanteilen ergeben. Ob darüber hinaus auch der Testamentsvollstreckervermerk eingetragen werden kann, ist Gegenstand dieser Entscheidung des BGH.

Hintergrund war, dass für zwei der drei Geschäftsanteile einer GmbH eine Dauertestamentsvollstreckung angeordnet war. Der Testamentsvollstrecker war zugleich auch Geschäftsführer der GmbH und reichte als solcher eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister ein, aus der sich der Hinweis auf die Dauertestamtsvollstreckung und seine Funktion als Testamentsvollstrecker ergab. Der Antrag wurde vom Registergericht und den nachfolgenden Gerichten zurückgewiesen.

In seiner Begründung führt der BGH aus, dass der Testamentsvollstreckervermerk schon nicht zu den gesetzlichen Angaben der Gesellschafterliste gehöre. Zwar ergebe sich durch den Erbfall eine Änderung in der Person der Gesellschafter, ein Hinweis auf die Testamentsvollstreckung sei aber nicht erforderlich und nicht vorgesehen. Auch biete das Gesetz keine Grundlage für freiwillige Mehrangaben. Dem stünde der Grundsatz der Registerklarheit entgegen. Auch der Gutglaubensschutz erfordere keine andere Entscheidung. Denn auch gemäß der Gesetzesbegründung solle der gutgläubige Erwerb von Geschäftsanteilen nur insoweit ermöglicht werden, dass der in der Gesellschafterliste benannte tatsächlich Gesellschafter ist. Dagegen bestünde kein besonderer Schutz des Erwerbers gegen die unberechtigte Verfügung über den Geschäftsanteil  durch den Erben. Dies sei auch nicht erforderlich. Denn ist eine Erbengemeinschaft Anteilseigner, so ergibt sich dies ohnehin aus der Gesellschafterliste. Eine Beschränkung durch Testamentsvollstreckung ergibt sich darüber hinaus aus dem Erbschein.

Regensburg, 13.04.2015

Ulrike Specht
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht

 

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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