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27.10.2010 | Von: Rechtsanwalt Daniel Paluka

Handelsrechtlicher Ausgleichsanspruch auch für den Lizenznehmer eines Markenlizenzvertrages

Der BGH hatte im vorliegenden Fall zu entscheiden, ob dem Lizenznehmer eines Markenlizenzvertrages ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen des Handelsvertreterrechts zustand (BGH, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 3/09). Klägerin und Beklagte hatten eine umsatzorientierte Vergütung über die Erteilung einer Lizenz zur Benutzung der Marke „JOOP!“ geschlossen. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses kam es zum Rechtsstreit über die Vergütung, in den die Lizenznehmerin den Ausgleichsanspruch hilfsweise als Gegenforderung einbrachte.

Der BGH stellte fest, dass andere Personen wie z.B. der Vertragshändler unter folgenden Voraussetzungen in den Genuss des Ausgleichsanspruchs kommen. Der Händler muss einerseits in die Absatzorganisation des Herstellers oder Lieferanten eingebunden sein in der Weise, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang Aufgaben wie ein Handelsvertreter wahrnehmen muss. Andererseits muss der Händler verpflichtet sein, dem Hersteller oder Lieferanten seinen Kundenstamm zu übertragen.

Vorliegend lag der Schwerpunkt bereits eher auf der Benutzung der Marke gegen Entgelt. Eine Einbindung in das Absatzsystem war nicht gegeben. Auch war nicht die Übertragung des Kundenstammes geplant. Sämtliche sonstigen Maßnahmen dienten eher der Sicherung des guten Rufs der Marke. Auch die vertragliche Pflicht, den Absatz der Vertragswaren nach besten Kräften zu fördern, steht der dem Handelsvertreter obliegenden Absatzförderungspflicht nicht gleich. Für eine entsprechende Anwendung der Vorschriften ist eine mit dem Handelsvertreter gleiche Interessenlage erforderlich. Hieran fehlte es schon deshalb, weil der Markeninhaber und Lizenzgeber auf dem Gebiet der vom Lizenznehmer vertriebenen Waren selbst nicht tätig war.

Zwar war die Beklagte mit ihrer Aufrechnung hier nicht erfolgreich. Festzuhalten ist aber gleichwohl, dass es, bei etwas anders gelagerter Vertragsgestaltung, auch im Bereich der Markenlizenzverträge durchaus zu einem handelsrechtlichen Ausgleichsanspruch kommen kann.

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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