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21.11.2010 | Von: Rechtsanwalt Daniel Paluka

Kein Ausschluss der Standzeitenvergütung durch AGB

Der Ausschluss der Vergütung der Standzeiten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) stellt eine unangemessene Benachteiligung des Frachtführers dar.

In dem vom Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 12.05.2010, Az. I ZR 37/09) entschiedenen Fall war die Klägerin mit dem Transport von Stahlträgern von Usedom nach Karlsfeld beauftragt worden. Aufgrund eines technischen Defekts verzögerte sich die Verladung des Gutes. Die Beklagte verweigerte jedoch die Bezahlung des Standgeldes, da die Vergütung von Standzeiten im Auftragsschreiben ausgeschlossen worden sei.

Der BGH entschied nunmehr, dass es sich bei dem formularmäßig verwendeten Ausschluss um eine uneingeschränkt überprüfbare AGB-Klausel handelte. Auch sei es keine kontrollfreie Preisvereinbarung. Da der Frachtführer nach § 412 Abs. 3 HGB grundsätzlich Anspruch auf das Standgeld habe, unterliege die hiervon abweichende AGB-Klausel der Inhaltskontrolle.

Rechtlicher Maßstab ist insoweit die gesetzliche Risikoverteilung, die eigentlich das Verzögerungsrisiko dem Absender bzw. Empfänger auferlegt. Der Frachtführer hat demgemäß nur dann die Kosten zu tragen, wenn der Grund für die Wartezeit in seinem Risikobereich liegt. Die Ausschlussklausel nimmt jedoch keine Rücksicht auf diese Einschränkung. Der Frachtführer hätte die Kosten einer Verzögerung sogar unabhängig vom Verschuldensmaßstab zu tragen. Damit widerspricht die Klausel dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung. Der Frachtführer konnte daher von seinem Vertragspartner die Vergütung des Standgeldes verlangen.

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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