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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erbrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht. Wir geben Ihnen viele nützliche Praxistipps rund um diese Themen und informieren Sie stets über aktuelle Gesetzesänderungen. 

 

10.05.2010 | Von: Rechtsanwältin Andrea Pfundstein

Keine Vergütung für Betriebsratsmitglieder im Restmandat

Zwei Betriebsratsmitglieder hatten von ihrem ehemaligen Arbeitgeber Vergütung von jeweils Euro 30.000,00 für Tätigkeiten gefordert, die sie nach Stilllegung der Niederlassung und ihrem Eintritt in den Ruhestand in dem restmandatierten Betriebsrat verrichtet hatten. Sie stützten sich dabei auf § 37 Abs. 3 S. 3 BetrVG in analoger Anwendung. Das BAG lehnte dies in seinem Urteil vom 05.05.2010 (Az. 7 AZR 728/08) wie die Vorinstanzen mit folgender Begründung ab:

Der im Jahr 2001 eingeführte § 21 b BetrVG bestimmt zum sog. Restmandat: Geht ein Betrieb durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung unter, so bleibt dessen Betriebsrat so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist.

Der Betriebsrat hat für die Erfüllung seiner Pflichten Anspruch auf Befreiung von der Arbeitspflicht ohne Minderung des Arbeitsentgelts. Leistet er aus betriebsbedingten Gründen Betriebsratsaufgaben außerhalb seiner Arbeitszeiten, steht ihm ein entsprechender Freizeitausgleich zu, der innerhalb eines Monats zu gewähren ist, andernfalls wie Mehrarbeit zu vergüten ist (§ 37 Abs. 3 S. 3 BetrVG).

Beide Regelungen knüpfen an ein bestehendes Arbeitsverhältnis an. Ist jedoch das Arbeitsverhältnis des BR-Mitgliedes aus einem restmandatierten Betriebsrat beendet, kann weder ein Anspruch auf Freizeitausgleich noch auf Vergütung für das mit der Betriebsratstätigkeit verbundene Freizeitopfer verlangt werden.

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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