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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erbrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht. Wir geben Ihnen viele nützliche Praxistipps rund um diese Themen und informieren Sie stets über aktuelle Gesetzesänderungen.
03.09.2015 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht
Maklerrecht: Versicherer darf Außendienstmitarbeiter nicht uneingeschränkt im Anschreiben nennen
Wird ein Versicherungsnehmer durch einen Makler betreut, ist der Versicherer nicht berechtigt, seinen Außendienstmitarbeiter als Betreuer oder persönlichen Ansprechpartner des Versicherungsnehmers in Anschreiben an den Versicherungsnehmer oder in Versicherungsscheinen benennen. Dies gilt, so das erkennende Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg dann, wenn der Versicherungsnehmer mit dem Makler einen Maklervertrag geschlossen hat und sich der Makler sodann gegenüber dem Versicherer unter entsprechender Vollmachtsanzeige zum Makler bestellt hat. Derartige Hinweise auf den eigenen Außendienst, z. B. unter der Rubrik "Ihr Ansprechpartner zum Vertrag:…" sind nach Auffassung des OLG im Falle der ordnungsgemäßen Maklerbestellung und Vollmachtsanzeige gegenüber dem Versicherer, unzulässig.
Regensburg, 03.09.2015
Ulrike Specht
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